Messgeräte
Richtlinie 2014/32/EU über Messgeräte
Harmonisierte Normen zur Messgeräterichtlinie 2014/32/EU
(0)Bei Geräten und Anlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den Anforderungen des Anhangs I und der Anhänge M-001 bis MI-010 der Messgeräterichtlinie 2004/22/EG vermutet, sofern sie von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Definition der SI-Einheiten auf neuer Basis
SI-Einheiten werden durch das Internationale Einheitensystem von Zeit zu Zeit überarbeitet, da moderne Technologien immer präzisere Messungen erfordern. Einheiten im Messwesen werden in der EU definiert und sind entsprechend anzuwenden; damit können Messungen und Größenangaben gemäß dem „Internationalen System für Einheiten im Messwesen“ (SI), das von der Generalkonferenz für Maß und Gewicht (CGPM) verabschiedet und… Weiterlesen ›
Mess- und Eichgesetz (MessEG) & Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Mit dem vom Bundeswirtschaftsministerium erarbeiteten neuen Mess- und Eichgesetz wurde eine über zehnjährige Diskussion zur Neugestaltung des gesetzlichen Messwesens in Deutschland zum erfolgreichen Abschluss gebracht . Das Gesetz trat zum 1. Januar 2015 in Kraft. Ebenfalls zum 1. Januar 2015 trat die neue Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft.
Konformitätsbewertungsverfahren über Messgeräte
Konformitätsbewertungsverfahren beschreiben die Vorgehensweise (das Verfahren), ob die spezifischen Anforderungen in Anhang I der Richtlinie 2014/32/EU über Messgeräte erfüllt worden sind. Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er alleine für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. Vergibt der Hersteller den Entwurf oder die Fertigung als Untervertrag, bleibt er dennoch für die Durchführung der Konformitätsbewertung in beiden Fertigungsstufen verantwortlich.
Messgeräterichtlinie 2014/32/EU
Fehlerfreie und nachvollziehbar arbeitende Messgeräte können für die unterschiedlichsten Messaufgaben zum Einsatz kommen. Aus Gründen des öffentlichen Interesses, des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Umweltschutzes, des Verbraucherschutzes, zur Erhebung von Steuern und Abgaben und des Sicherstellung des lauteren Handels ist es erforderlich, dass nur ordnungsgemäß funktionierende Messgeräte in Verkehr gebracht und verwendet werden. Diese Richtlinie stellt sicher, dass nur solche Messgeräte auf dem freien Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.