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Gemeinsame Spezifikation als Alternative zu harmonisierte Normen

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Die EU-plant „Gemeinsame Spezifikationen“, die in bestimmten Fällen als Alternative zu den bereits existierenden harmonisierten Normen. Diese können nur dann herausgegeben werden, wenn keine oder unzureichende harmonisierten Normen vorliegen, die eine Konformitätsvermutung mit wesentlichen Anforderungen ermöglichen.

Gemeinsame Spezifikationen (common specifications) werden durch die EU-Kommission in Form einer Durchführungsakte erlassen. Die „Common Specifications“ (CS) bezeichnen eine Reihe technischer Anforderungen – keine Norm –, die eine Möglichkeit zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen (wie Sicherheit, Schutz, Umweltschutz, Hygiene, Gesundheit) bietet, die für ein Produkt, ein Gerät, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder ein System gelten.

Es ist beabsichtigt, diese gemeinsame Spezifikationen in zahlreichen bestehenden harmonisierten Produktsvorschriften in nachstehenden sektionalen Bereichen einzuführen (Omnibus IV Paket).

Hierzu soll eine sogenannten Omnibus-Richtlinie (Omnibus Directive Aligning product legislation with the digital age) nachstehende Richtlinien geändert werden:

  • Richtlinie 2000/14/EG über Geräuschemissionen in der Umwelt durch zur Verwendung im Freien bestimmte Geräte
  • Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS)
  • Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder
  • Richtlinie 2014/29/EU über einfache Druckbehälter
  • Richtlinie 2014/30/EU über elektromagnetische Verträglichkeit
  • Richtlinie 2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen
  • Richtlinie 2014/32/EU über Messgeräte
  • Richtlinie 2014/33/EU über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge
  • Richtlinie 2014/34/EU über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX)
  • Richtlinie 2014/35/EU über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsrichtlinie)
  • Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen
  • Richtlinie 2014/68/EU über Druckgeräte
  • Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung

Für bereits bestehende Verordnungen sollen gemeinsame Spezifikationen über eine andere Omnibus-Verordnung (Omnibus Regulation Aligning product legislation with the digital age) weitere 7 Produktsicherheitsvorschriften geändert werden:

  • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über Akkreditierung und Marktüberwachung
  • Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen
  • Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstung
  • Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
  • Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen
  • Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien
  • Verordnung (EU) 2024/1781 über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte

Gemeinsame Spezifikationen in bereits erlassene Rechtsvorschriften

Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen enthält bereits in Artikel 20 Vorgaben für die Erstellung von gemeinsamen Spezifikationen. Ähnliche Regelungen gibt es im AI-Act (Verordnung (EU) 2024/1689 ) sowie im Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847 ).

Kategorisiert als:Aktuell, Normung

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