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Informationen zur Bauprodukteverordnung
EU-Bauprodukteverordnung: Bewertung der Umsetzung
(0)Für die EU-Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) ist nach ca. 10 Jahren eine Bewertung durchgeführt worden. Sie legt harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten fest und dient seit 1. Juli 2013 der Sicherstellung des freien Warenverkehrs von Bauprodukten im Binnenmarkt. Wie unterscheidet sich die EU-Bauprodukteverordnung von anderen EU-Harmonisierungsvorschriften? Bei den EU-Rechtsvorschriften für Bauprodukte wird… Weiterlesen ›
Konformitätsbewertungssysteme für Brüstung- und Geländerbausätze
In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird mit „Leistungsklasse“ eine Bandbreite von Leistungsstufen bezeichnet, die durch einen Mindest- und einen Höchstleistungswert abgegrenzt wird. Klassen, die mit „keine Leistung festgelegt“ definiert werden, erfüllen diese Anforderung nicht und können somit nicht in ein Klassifizierungssystem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 integriert werden.
Bauprodukte: Drei zusätzliche Leistungsklassen für Außenjalousien und Markisen
In der Norm EN 13561 enthaltenen Klassifizierung sind drei weitere Klassen für den Widerstand gegenüber Windlasten hinzugefügt worden. Die neueren Produkte weisen einen höheren Widerstand gegenüber Windlasten auf als ältere Produkte.
Brandverhaltensklassen von Bauprodukten
In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird mit „Leistungsklasse“ eine Bandbreite von Leistungsstufen bezeichnet, die durch einen Mindest- und einen Höchstleistungswert abgegrenzt wird. Klassen, die mit „keine Leistung festgelegt“ definiert werden, erfüllen diese Anforderung nicht und können somit nicht in ein Klassifizierungssystem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 integriert werden.
Bauprodukte: Europäischer Gerichtshof verbietet zusätzliche deutsche Zertifizierungen
Die Anforderungen in Deutschland, dass Bauprodukte zusätzliche nationale Kennzeichnungen oder Zulassungen haben müssen, trotz der Tatsache, dass sie bereits über eine CE-Zeichen verfügen, sind rechtliche Verstöße gegen die europäischen Regeln des freien Warenverkehrs.
Leistungserklärung für Bauprodukte – Voraussetzungen für die elektronische Form
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind die Hersteller von Bauprodukten verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn ein Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht, die für dieses Produkt ausgestellt wurde, in Verkehr gebracht wird. Eine Abschrift dieser Leistungserklärung ist entweder in gedruckter oder zusätzlich in elektronischer Weise zur Verfügung zu stellen.