Schlagwort: 2006/42/EG
Lastaufnahmemittel im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Lastaufnahmemittel fallen gem. Artikel 1 Absatz (1) d) im Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Hierzu zählen auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile. Was sind Lastaufnahmemittel? Gemäß Artikel 1 (2) d) der Maschinenrichtlinie werden Lastaufnahmemittel wie folgt definiert:„Lastaufnahmemittel“ ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, dass das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last… Weiterlesen ›
Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie soll Erläuterungen zu den Konzepten und Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG geben, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung in der gesamten EU sicherzustellen. Der Leitfaden enthält auch Informationen über weitere einschlägige EU-Rechtsvorschriften. Sie richtet sich an alle an alle an der Anwendung der Maschinenrichtlinie beteiligten Parteien, einschließlich Maschinenhersteller, Importeure und Vertreiber, Benannte… Weiterlesen ›
Maschinenrichtlinie: Geräuschemission in der Betriebsanleitung
Der Fachbeitrag soll Hersteller dabei helfen, Ihren gesetzlichen Pflichten zur Angabe der von Ihrer Maschine erzeugten Geräusche in der Betriebsanleitung (und in den technischen Verkaufsunterlagen) gemäß den Vorgaben der Maschinenrichtlinie nachzukommen
Fallen Industriearmaturen im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie?
Ob Industriearmaturen in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, hängt davon ab, wie die Armatur ausgestattet ist.Gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist eine Maschine:Eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindest eines bzw. eine beweglich ist und die für… Weiterlesen ›
Maschinenrichtlinie: Marktaufsichtsbehörden verbieten Marktzugang einer Kettensäge
Die deutschen Marktaufsichtsbehörden haben das Inverkehrbringen einer tragbaren Kettensäge verboten, die von einem chinesischen Hersteller hergestellt und von einem deutschen Importeur auf dem europäischen Markt gebracht wurde.
Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde durch die Richtlinie 2009/127/EG hinsichtlich Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden geändert. Die Ergänzung der Maschinenrichtlinie hinsichtlich dieser Maschinengattung (Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden) basiert auf den „Europäischen Aktionsrahmens für den nachhaltigen Pflanzenschutz“, die u. a. die Minimierung der mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Gefahren und Risken für die Gesundheit und die Umwelt vorsieht.
Maschinenrichtlinie: Lärmemission begrenzen
Die Maschinenrichtlinie fordert, dass Maschinen die Lärmemission durch technische Maßnahmen begrenzt. Maschinen stellen meist die Hauptgeräuschquelle am Arbeitsplatz dar. Die Lärmbelastung (Geräuschemission) kann daher wesentlich und effektiv durch Lärmminderung an den Schallquellen reduziert werden. Die Maschinenrichtlinie fordert daher konsequenterweise, dass Lärmminderung an der Maschine selbst durchgeführt (Anhang I, 1.5.8) wird damit möglichst lärmarme Maschinen in Verkehr… Weiterlesen ›
Maschinenrichtlinie: vorhersehbare Fehlanwendung
Die Maschinenrichtlinie sieht vor, die vernünftigerweise vorhersehbare Fahlanwendung bei der Konstruktion zu berücksichtigen. Der Hersteller bei der Risikobeurteilung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die Grenzen der Maschine unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung und die „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ festzulegen und bei der Konstruktion zu berücksichtigen. Auch in der Betriebsanleitung muss auf Fehlanwendungen hingewiesen werden, die erfahrungsgemäß vorkommen. Bei… Weiterlesen ›
Montageanleitung nach der Maschinenrichtlinie
In der Montageanleitung ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann. Weitere inhaltliche Anforderungen enthält die Maschinenrichtlinie nicht. Die Marktaufsichtsbehörden können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 der Maschinenverordnung (9. GPSGV) eine Geldbuße von bis zu 30.000 EUR verhängen, wenn eine ordnungsgemäß erstellte Montageanleitung nicht der unvollständigen Maschine beigefügt ist.
„Gesamtheit von Maschinen“ wann liegt er vor?
Der Begriff der „Gesamtheit von Maschinen“ wurde aus der bisherigen Maschinenrichtlinie 98/37/EG übernommen und bedingt durch die neue Begriffsbestimmung „unvollständige Maschine“ angepasst. Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man von „Maschinenanlagen“, verkettete Anlagen oder komplexe Anlagen z. B. in der Metallverarbeitung (Walzwerkanlage, Roboterschweißanlagen), bei der Papierherstellung (Papiermaschinen), in der Autoproduktion (Fertigungsstraßen) oder bei der Lebensmittelherstellung (Getränkeabfüllanlagen). Die Einzelmaschinen sind dabei in der Regel so angeordnet sowie funktionstechnisch und steuerungstechnisch so miteinander verknüpft, dass sie als Gesamteinheit einen bestimmten Zweck dienen.
Sicherheitshinweise u. Warnhinweise für Maschinen
Der Maschinenhersteller ist verpflichtet, die Benutzer durch Sicherheits- und Warnhinweise auf gefährliche Situationen und ggf. Hinweise zu deren Vermeidung sowie auf Restrisiken (Risiken die der Hersteller nicht durch die Konstruktion abdecken konnte) hinzuweisen. Dabei muss er die geeignete Art und Zweckmäßigkeit der Sicherheits- und Warnhinweise festlegen.
Mit Standardbauteile auch Sicherheitsfunktionen realisieren
Die Maschinenrichtlinie enthält Anforderungen an Steuerungen für Maschinen, sowohl mit als auch ohne Sicherheitsfunktionen. Dabei ist die Zuverlässigkeit (Ausfall, Fehlfunktion) der Steuerungen von zentraler Bedeutung, insbesondere dann, wenn sie eine bestimmte Sicherheitsfunktion zu erfüllen hat. Gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist die Maschinensteuerung so zu konzipieren, dass es nicht zu gefährlichen Gefährdungssituationen kommt.
GESIMA – Strukturierte Risikobeurteilung
Die GESIMA Software bietet eine umfangreiche Recherche, eine strukturierte Risikobeurteilung sowie Hilfestellungen bei der Dokumentation. GESIMA ist ein Hilfsmittel zur Konstruktion sicherer Maschinen. Die Software der BAuA begleitet das Konstruktionsprojekt während der gesamten Entwicklung – von der Ideenphase bis zur detaillierten Ausarbeitung. Dazu bietet GESIMA eine umfangreiche Recherche, eine strukturierte Risikobeurteilung sowie Hilfestellungen bei der Dokumentation der Konstruktionsprojekte… Weiterlesen ›
EN IEC 62061 über „Funktionale Sicherheit“ nach Maschinenrichtlinie harmonisiert
Die Norm EN 62061:2005 „Sicherheit von Maschinen – Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener elektrischer, elektronischer und programmierbarer elektronischer Steuerungssysteme IEC 62061:2005“ hat seit der letzten Veröffentlichung der harmonisierten Normen zur Maschinenrichtlinie 2006/42(EG (Amtsblatt C 165 vom 25. Mai 2010) wieder den Status „harmonisiert“. Sie war bereits nach der alten Maschinenrichtlinie 98/34/EG als harmonisiert veröffentlicht, dann aber in der neuen notwendigen Veröffentlichung gemäß der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nicht mehr in der Liste (seit der Erstveröffentlichung am 8.9.2009) enthalten.