Letzte Aktualisierung dieses Beitrags vor
Konformitätsbewertungsverfahren beschreiben die Vorgehensweise (das Verfahren), ob die spezifischen Anforderungen in Anhang I der Richtlinie 2014/32/EU über Messgeräte erfüllt werden. Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er alleine für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. Vergibt der Hersteller den Entwurf oder die Fertigung als Untervertrag, bleibt er dennoch für die Durchführung der Konformitätsbewertung in beiden Fertigungsstufen verantwortlich.
Die Richtlinie 2014/32/EU über Messgeräte sieht für Messgeräte insgesamt 13 Konformitätsbewertungsverfahren vor. Die anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren sind die jeweiligen Messgeräte unterschiedlich (siehe Grafik). Zwischen den anwendbaren Komformitätsbewertungsverfahren (angegeben in den Anhängen III bis XII) kann der Hersteller frei wählen.
Nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahren stellt die Notifizierte Stelle eine Konformitätsbescheinigung aus. Eine Ersteichung ist nicht mehr erforderlich.
Konformitätsbewertungsverfahren
Anzahl der Konformitätsbewertungsverfahren: 13
Mitwirkung einer notifizierten Stelle: bei 11 Verfahren erforderlich
Anbringung der CE-Kennzeichnung: bei allen Verfahren erforderlich
Anbringung einer Kenn-Nr. der notifizierten Stelle: Ja, außer bei dem Konformitätsbewertungsverfahren Modul A
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften über Messgeräte
Übersicht aller benannten Stellen zur Messgeräterichtlinie
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.