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Harmonisierte Normen zur Messgeräterichtlinie 2014/32/EU konkretisieren die wesentlichen Anforderungen. Als harmonisierte Norm zur Messgeräterichtlinie 2014/32/EU werden die europäischen Normen/Spezifikationen angesehen, die die EU-Kommission durch eine Entscheidungen trifft und in einem EU-weit rechtlich verbindlichen Durchführungsbeschluss im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Konkretisierung der wesentlichen Anforderung der Messgeräterichtlinie 2014/32/EU
Viele harmonisierte Normen decken nur ein Aspekt bzw. mehrere Aspekte der wesentlichen Anforderungen des Anhangs I und der Anhänge III bis XII der Messgeräterichtlinie 2014/32/EU ab, ganz oder auch nur unvollständig. Harmonisierte Normen haben deshalb formal einen informativen Anhang Z (bzw. ZZ bei CENELEC), in dem meist in Form einer Tabelle angegeben wird, welche Abschnitte der jeweiligen Norm welche wesentlichen Anforderungen der EU-Richtlinie z. B. Anhang I und der Anhänge III bis XII der Messgeräterichtlinie 2014/32/EU erfüllen.
Konformitätsvermutung
Bei Geräten und Anlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den Anforderungen des Anhangs I und der Anhänge III bis XII der Messgeräterichtlinie 2014/32/EU vermutet, sofern sie von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Veröffentlichung der harmonisierten Normen zur Messgeräterichtlinie
Die Veröffentlichung der harmonisierten Normen erfolgt im EU-Amtsblatt in unregelmäßigen zeitlichen Abständen. Ziel der Veröffentlichung ist es, den Termin festzulegen, ab dem frühesten davon auszugehen ist, dass die Konformität mit den Anforderung besteht. Bereits veröffentlichte Normen können aus bestimmten Anlässen, z. B. wenn festgestellt wird, dass die Konformität mit der Richtlinie nicht mehr gegeben ist, ganz oder teilweise zurückgezogen werden, so dass die Anwender der Normen sich ständig über den aktuellen Stand informieren sollten.
Anwendung
Die Anwendung einer harmonisierten Norm, auf denen eine Konformitätsvermutung beruht, bleibt freiwillig. Der Hersteller kann selbst wählen, ob er auf harmonisierte Normen zurückgreift. Entscheidet er sich jedoch gegen die Anwendung einer harmonisierten Norm, muß er nachweisen, dass die Messgeräte durch die Anwendung anderer Spezifikationen, die wesentlichen Anforderungen des Anhangs I und der Anhänge III bis XII der Messgeräterichtlinie 2014/32/EU erfüllen.
Datum der Veröffentlichung | Quelle der Veröffentlichung | Anmerkungen | |
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16.09.2017 | EU-Amtsblatt Nr. C 308 | Veröffentlichung von Bezügen auf normative Texte der OIML R 137 (2012) und der Liste der Teile davon, die sich auf grundlegende Anforderungen beziehen (nach Artikel 15 der Richtlinie) (MI-002 Gaszähler) | RL 2014/32/EU |
16.09.2017 | EU-Amtsblatt Nr. C 308 | Veröffentlichung von Bezügen auf normative Texte der OIML R 46 (2012) und der Liste der Teile davon, die sich auf grundlegende Anforderungen beziehen (nach Artikel 15 der Richtlinie) (MI-003 Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch) | RL 2014/32/EU |
16.09.2017 | EU-Amtsblatt Nr. C 308 | Die Veröffentlichung der Fundstelle über Gaszähler (MI-002) in Bezug auf OIML R137, Ausgabe 2012wird einhundertachtzig Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung gestrichen. EG-Baumusterprüfbescheinigungen und EU-Entwurfsprüfbescheinigungen, die auf der Grundlage dieses normativen Dokuments vor dessen Streichung erteilt wurden, bleiben bis zum Ende ihrer Gültigkeit gültig, ohne dass das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Geräten dieses Typs eingeschränkt werden. | RL 2014/32/EU |
26.08.2021 | EU-Amtsblatt Nr. L 302 | DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1402 | Gaszähler und Elektrizitätszähler |
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften zur Messgeräterichtlinie
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