Pyrotechnische Gegenstände
Pyrotechnische Gegenstände
EU-Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände
Zu „pyrotechnische Gegenstände“ gehören Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater und sonstige pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, wie beispielsweise in Airbags oder in Spannvorrichtungen für Sicherheitsgurte verwendete Gasgeneratoren. 1. Offizieller Titel der EU-Richtlinie RICHTLINIE 2013/29/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung… Weiterlesen ›
Einstufung Kategorie F1 bis F4 von Feuerwerkskörper
Einstufung Kategorie F1 bis F4 von Feuerwerkskörper „Feuerwerkskörper“ sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke. Sie sind nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad der Gefährdung einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorie F1 bis F4 eingeteilt (siehe Tabelle unten). Die Kategorie ist Bestandteil der Kennzeichnung, die sichtbar, lesbar und dauerhaft sein muss. Diese Kennzeichnung muss klar,… Weiterlesen ›
Registrierungsnummer von pyrotechnischen Gegenstände
Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit müssen pyrotechnische Gegenstände gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU mit einem europäischen einheitlichem System (Registrierungsnummer) gekennzeichnet sein. Unter dieser Richtlinie fallen alle pyrotechnischen Gegenstände, die gemäß der Richtlinie 2013/29/EU auf dem Markt bereitgestellt werden, wie Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen. Kennzeichnung mit der Registrierungsnummer Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen… Weiterlesen ›