Umfassende Informationen über Produktsicherheit, CE-Kennzeichnung und EU-Harmonisierungsvorschriften

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Pyrotechnische Gegenstände

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EU-Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände

7. Juni 2023

Zu „pyrotechnische Gegenstände“ gehören Feuer­werkskörper, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater und sonstige pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, wie beispielsweise in Airbags oder in Spannvorrichtungen für Sicherheitsgurte verwendete Gasgeneratoren. 1. Offizieller Titel der EU-Richtlinie RICHTLINIE 2013/29/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung… Weiterlesen ›

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Einstufung Kategorie F1 bis F4 von Feuerwerkskörper

Einstufung Kategorie F1 bis F4 von Feuerwerkskörper „Feuerwerkskörper“ sind pyrotechnische Gegenstände für Unter­haltungszwecke. Sie sind nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad der Gefährdung einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorie F1 bis F4 ein­geteilt (siehe Tabelle unten). Die Kategorie ist Bestandteil der Kennzeichnung, die sichtbar, lesbar und dauerhaft sein muss. Diese Kennzeichnung muss klar,… Weiterlesen ›

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Registrierungsnummer von pyrotechnischen Gegenstände

Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit müssen pyrotechnische Gegenstände gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU mit einem europäischen einheitlichem System (Registrierungsnummer) gekennzeichnet sein. Unter dieser Richtlinie fallen alle pyrotechnischen Gegenstände, die gemäß der Richtlinie 2013/29/EU auf dem Markt bereitgestellt werden, wie Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen. Kennzeichnung mit der Registrierungsnummer Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen… Weiterlesen ›

Anmeldestatus

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