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Sicherheitshinweise u. Warnhinweise für Maschinen

Letzte Aktualisierung dieses Beitrags vor

Sicherheitshinweis ANSI Z535.4

Die Maschinenrichtlinie enthält Anforderungen zu Sicherheitshinweisen und Warnhinweise um auf gefährliche Situationen hinzuweisen.

1. Verpflichtungen für Maschinenhersteller

Der Maschinenhersteller ist verpflichtet, die Benutzer durch Sicherheitshinweise und Warnhinweise auf gefährliche Situationen und ggf. Hinweise zu deren Vermeidung sowie auf Restrisiken (Risiken die der Hersteller nicht durch die Konstruktion abdecken konnte) hinzuweisen. Dabei muss er die geeignete Art und Zweckmäßigkeit der Sicherheits- und Warnhinweise festlegen (soweit die Maschinenrichtlinie keine Vorgaben macht).
Sicherheitshinweise und Warnhinweise  werden je nach Erfordernis

  • in Betriebsanleitungen und/oder
  • auf den Produkten selber angebracht.

2. Vorgaben zu Sicherheitshinweise und Warnhinweise in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

2.1 Warnhinweise

Die Maschinenrichtlinie fordert, dass Benutzer von Maschinen durch Warnhinweise auf Gefahren und Restrisiken hingewiesen werden.

  • Anhang I Nr. 1.7.1 :
    Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden. Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein, die gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschinen in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, bestimmt werden kann bzw. können, und auf Verlangen können sie zusätzlich auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein.
  • Anhang I Nr. 1.7.2 die Benutzer vor Restrisiken zu warnen:
    Bestehen trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen und trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen weiterhin Risiken, so sind die erforderlichen Warnhinweise, einschließlich Warneinrichtungen, vorzusehen.
  • Anhang I Nr. 1.7.4.2 h (Inhalt in Betriebsanleitungen)
    Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann;
  • Anhang I Nr. 3.6 (Warnhinweise für bewegliche Maschinen)
    Wenn es für die Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit von Personen erforderlich ist, muss jede Maschine mit Zeichen und/oder Hinweisschildern für ihre Benutzung, Einstellung und Wartung versehen sein. Diese sind so zu wählen, zu gestalten und auszuführen, dass sie deutlich zu erkennen und dauerhaft sind.

    Maschinen, bei denen die eigenen Bewegungen und die ihrer Werkzeuge eine besondere Gefährdung darstellen, müssen eine Aufschrift tragen, die es untersagt, sich der Maschine während des Betriebs zu nähern. Sie muss aus einem ausreichenden Abstand lesbar sein, bei dem die Sicherheit der Personen gewährleistet ist, die sich in Maschinennähe aufhalten müssen.

2.2. Sicherheitshinweise

Die Maschinenrichtlinie fordert in Anhang I Nr. 1.7.4.2  p,  dass in Betriebsanleitungen Sicherheitshinweise (mit Angaben des Gewichts der Maschine) angegeben werden müssen:

  • zum Transport
  • zur Handhabung
  • zur Lagerung

Sicherheitshinweisen sind Informationen an den Benutzer von Maschinen in Form von Text, Symbolen und/oder Piktogrammen, die dazu dienen, den Benutzer vor Gefahren zu warnen und zu einem Verhalten anzuleiten, bei dem es zu keinem Schaden kommt.

3. Normen und Richtlinien für Sicherheitshinweise und Warnhinweise

3.1 Sicherheitshinweise und Warnhinweise in Betriebsanleitungen

  • EN 62079: Erstellen von Anleitungen, Gliederung, Inhalt und Darstellung
  • ANSI Z535.6: Product Safety Information in Product Manuals, Instructions, and Other Collateral Materials
  • EN ISO 20607: Sicherheit von Maschinen – Betriebsanleitung – Allgemeine Gestaltungsgrundsät

3.2 Sicherheitshinweise und Warnhinweise auf Produkten

  • DIN ISO 3864-1:Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 1: Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen
  • DIN ISO 3864-2: Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 2:
  • DIN ISO 3864-3: Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 3: Gestaltungsgrundlagen für graphische Symbole zur Anwendung in SicherheitszeichenGestaltungsgrundlagen für Sicherheitsschilder zur Anwendung 
  • ANSI Z535.4: Product Safety Signs and Labels
  • EN ISO 7010: Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen

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