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Maschinenrichtlinie: Geräuschemission in der Betriebsanleitung

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Maschinenrichtlinie
Betriebsanleitung
Geräuschemission

Die Maschinenrichtlinie legt keine Grenzwerte für die Geräuschemission fest. Die Betriebsanleitung enthält die notwendigen Informationen.

Sie schreibt vor, dass die Risiken durch Geräusche, die von Maschinen ausgehen, unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der zur Verfügung stehenden Methoden zur Lärmminderung so weit wie möglich vermindert sind.

Die Information über die Geräuschemission ist der letzte Schritt zur Unterstützung von Benutzern von Maschinen, das Lärmrisiko ermitteln und managen zu können.

Pflichten der Hersteller

Die Hersteller von Maschinen müssen gemäss den Anforderungen der Maschinenrichtlinie in der Betriebsanleitung

  • den A-bewerteten Emissions-Schalldruckpegel und die dazu gehörige Messunsicherheit angeben, plus den Spitzenschalldruckpegel am Arbeitsplatz (an den Arbeitsplätzen), sofern dieser über 130 dB (C) liegt.
  • den garantierten A-bewerteten Schallleistungspegel in der Betriebsanleitung angeben

Konstruktive Geräuschemissionsminderung

Durch das Design der Maschine müssen die Risiken durch Luftschallemission insbesondere an der Quelle soweit reduziert werden, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Lärmminderung verfügbaren Mitteln möglich ist. Die Normen EN ISO 11688-1/-2 geben dem Konstrukteur hierfür Hilfestellung bei der Entwicklung leiser Maschinen durch maschinenakustische Lärmminderungsprinzipien. Auf Basis der Wirkungskette der Geräuschentstehung und zwar angefangen bei der Schallanregung über die Schallübertragung hin zur Schallabstrahlung über Maschinenoberflächen s in dieser Norm systematisch Grundprinzipien der Maschinenakustik behandelt.

Anmerkung:
Systeme
und Einrichtungen zur Minderung der Lärmemissionen gehören zu den Sicherheitsbauteilen i. S. der Maschinenrichtlinie (siehe Anhang V Punkt 13).

Messung
Die Maschinenrichtlinie enthält konkrete Vorgaben, wie die Messungen an den Maschinen vorzunehmen sind. So müssen sie entweder

  • an der Maschine selbst gemessen oder
  • an einer technisch vergleichbaren, für die Fertigung repräsentativen Maschine

durchgeführt werden.

Die Messung der Schallemission (Luftabstrahlung) erfolgt unter genormten Aufstell- und Betriebsbedingungen und ohne Schalleinflüsse von anderen Quellen sowie ohne Reflexionsschall. Die Emission ist also ein quelleneigenes Merkmal. Kenngrößen der Geräuschemission sind der Schallleistungspegel LWA und der Emissions-Schalldruckpegel LpA.

Schallleistungspegel LWA
Der Schallleistungspegel L
WA einer Maschine gibt an, wie viel Lärm insgesamt – also in alle Richtungen – von ihr abgestrahlt wird. Er wird in dB(A) angegeben. Der Schallleistungspegel wird nach Norm unter festgelegten Aufstellungs-, Mess- und Betriebsbedingungen ermittelt. Als Angabe für den insgesamt abgestrahlten Schall eignet sich der Schallleistungspegel am besten zur vergleichenden Beurteilung mehrerer Maschinen.

Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz LpA
Er wird für dieselben in der Norm festgelegten Betriebsbedingungen gemessen und angegeben wie der Schallleistungspegel. Der Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz, angegeben in dB(A), sagt aus, wie laut es an dem der Maschine direkt zugeordneten Arbeitsplatz wäre, wenn nur der Lärm dieser einen Maschine ohne weitere Hintergrundgeräusche oder Reflexionsschall von Wänden und Decke dort einwirken würde. Man braucht diesen Emissionswert, weil mit dem Schallleistungspegel allein nicht beurteilt werden kann, wie laut es an dem Arbeitsplatz direkt neben der Maschine wird.

Benutzerinformationen hinsichtlich der Geräuschemissionen

Die Maschinenrichtlinie fordert detaillierte Angaben bei Erreichen eines bestimmten Schallpegels. Nachstehende Angaben sind daher in der Betriebsanleitung anzugeben:

  • den A-bewerteten Emissions-Schalldruckpegel an den Arbeitsplätzen (LpA), sofern er 70 dB(A) übersteigt; ist dieser Pegel kleiner oder gleich 70 dB(A), so ist dies anzugeben
  • den Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissions-Schalldruckpegels an den Arbeitsplätzen (LpCpeak), sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 μPa) übersteigt
  • den A-bewerteten Schallleistungspegel der Maschine (LWA), wenn der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen 80 dB(A) übersteigt.

Verkaufsprospekte, Kataloge und Internetangaben von Herstellern, Inverkehrbringern, Händlern, in denen die Leistungsmerkmale der Maschine beschrieben werden, müssen die gleichen Angaben zu Lärmemissionen enthalten wie die Betriebsanleitung (siehe Abschnitt 1.7.4.3 der Maschinenrichtlinie). In der Betriebsanleitung sind bei den Angaben auch die Unsicherheit mit anzugeben.


Weiterführende Informationen

Rechtsvorschriften zur Maschinenrichtlinie

Harmonisierte Normen zur Maschinenrichtlinie

Informationsschrift der DGUV „Geräuschemissionskennwerte und Normen zu ihrer Bestimmung“

Leitfaden für Hersteller zur Angabe von Geräuschemissionen in Betriebsanleitungen und weiteren Dokumenten gemäss Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Richtlinie 2000/14/EG über Geraäuschemissionen im Freien;
Herausgeber: BAuA


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