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Deutsche Behörden hatten aufgrund Sicherheitsmängel an einem Stromgenerator das Inverkehrbringen dieses Stromgenerators untersagt.
Die deutschen Behörden begründeten die Maßnahme mit der Nichtübereinstimmung der Maschinen mit den folgenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG
- 1.5.1 Elektrische Energieversorgung
Folgende Mängel wurden festgestellt:- Die freiliegende Leiterverbindung zwischen dem Zündschlüsselschalter und der Zündeinrichtung des Benzinmotors sowie dem frei zugänglichen 12-V-Akku könnte im Fehlerfall zu einem elektrischen Schlag oder zu einem Brand bei einem Kurzschluss am Akku führen.
- Obwohl das Bedienfeld des Aggregats auf der Rückseite mit einem Gehäuse versehen war, waren die Kabeleinführung (Generatorkabel) und ein Gehäusedurchbruch jedoch so ausgeführt, dass aktive Teile der 230-V-Anschlüsse des Spannungsmessgerätes und aktive Teile der Kraftsteckdose berührbar waren.
- Einige im Bedienfeld verbaute Komponenten entsprachen nicht dem Schutzgrad IPX3.
- Sowohl an der 400-V-Steckdose als auch an den 230-V-Steckdosen waren an einem Klemmanschluss mehrere Schutzleiter angeschlossen.— Die Leiterenden waren verzinnt, und es waren keine Aderendhülsen angebracht, wodurch der Benutzer dem Risiko eines möglicherweise tödlichen Stromschlags bei Berührung eines unter hoher Spannung stehenden Teils des Produkts ausgesetzt war.—Mit Ausnahme des Schutzleiters (Zweifarbenkombination GRÜN-GELB) war keiner der Leiter eindeutig identifizierbar. Zur weiteren Identifizierung der Leiter lag kein Anschlussplan vor.— Die für die verschiedenen Kabelarten verwendete Farbcodierung entsprach nicht den Anforderungen.
- 1.7.3 Kennzeichnung
- Gemäß Anhang I Abschnitt 1.7.3 der Richtlinie 2006/42/EG über die Kennzeichnung der Maschinen müssen auf jeder Maschine bestimmte Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Der benzinbetriebene Stromgenerator wies keine Kennzeichnung „Stromerzeugungsaggregat kleiner Leistung“ auf. Die Typenschilder waren aufgeklebt und leicht ablösbar. Der Firmenname sowie die vollständige Anschrift des Herstellers fehlten.
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- Gemäß Anhang I Abschnitt 1.7.3 der Richtlinie 2006/42/EG über die Kennzeichnung der Maschinen müssen auf jeder Maschine bestimmte Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Der benzinbetriebene Stromgenerator wies keine Kennzeichnung „Stromerzeugungsaggregat kleiner Leistung“ auf. Die Typenschilder waren aufgeklebt und leicht ablösbar. Der Firmenname sowie die vollständige Anschrift des Herstellers fehlten.
In einem veröffentlichten Durchführungsbeschuss der EU-Kommission vom 1.4.2016 stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen der deutschen Behörden zur Untersagung des Inverkehrbringens des Stromgenerators gerechtfertigt waren.
Weiterführende Informationen:
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/530 der Kommission vom 1.4.2016
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