Letzte Aktualisierung dieses Beitrags vor 2 Monaten Aufzugsrichtlinie 95/16/EG Feuerschutz-Anforderungen für Fahrschachttüren in Aufzügen unterliegen den Bestimmungen der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU. Grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen 4.2 des Anhangs I der Richtlinie heißt es, dass Fahrschachttüren zum Gebäudebrandschutz beitragen müssen, einschließlich Fahrschachttüren mit Glasflächen, und müssen eine angemessene Feuerbeständigkeit aufweisen, die in ihrer Formstabilität sowie ihrer Abschirmungsfähigkeit (Sperre gegen Flammenausbreitung)Der Inhalt ist nur für registrierte User sichtbar. Falls bereits registriert, können Sie sich "anmelden". Neue User müssen sich zuerst "registrieren".
Getagged als: 95/16/EG, Aufzugsrichtlinie, Konformitätsbewertungsverfahren
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