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Marktüberwachung in Deutschland

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Marktüberwachung in Deutschland

Die Marktüberwachung in Deutschland ist ein wesentliches Instrument zur Regelung  des freien Warenverkehrs in der EU und einen fairen Wettbewerb. Hiermit wird sichergestellt, dass die Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen und damit Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz, öffentliche Sicherheit und Schutz anderer gewährleisten.
Damit diese Interessen gebührend geschützt und Bedingungen geschaffen werden, unter denen ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt für Waren gelingen kann, ist die konsequente Durchsetzung dieser Anforderungen von wesentlicher Bedeutung, unabhängig davon, ob die Produkte offline oder online in Verkehr gebracht werden, und unabhängig davon, ob sie in der Union hergestellt wurden oder nicht.

Bisheriger Rechtsrahmen zur Marktüberwachung in Deutschland

Die Vorschriften für die Marktüberwachung in Deutschland beim Inverkehrbringen von Produkten sind bisher durch das ProdSG geregelt. Die Regelungen zur Marktüberwachung setzen die Regelungen der Verordnung (EU) 765/2008 um, in der u.a. auch die europäische Marktüberwachung geregelt ist.

Neuer EU-Rechtsrahmen ab 16. Juli 2021

Das System hatte Schwachstellen und wird ab 16. Juli 2021 durch die neue EU-Marktüberwachungs-Verordnung (EU) 2019/1020 abgelöst, die unmittelbar in Deutschland gilt. 

Marktüberwachungsgesetz (MüG) in Deutschland

Zeitgleich ist am 16. Juli 2021 das Marktüberwachungsgesetz (MüG) in Kraft treten. Dieses Gesetz erfasst den europäisch harmonisierten und den europäisch nicht harmonisierten „non food“ Produktbereich. Die Regelungen im ProdSG hinsichtlich der Marktüberwachung werden durch Änderung des ProdSG zum 16. Juli 2021 gestrichen.

Das Marktüberwachungsgesetz (MüG) gilt für

  • Produkte im Anwendungsbereich Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1020: ca. 70 harmonisierte Produktbereiche
    (Anmerkung: Für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika gelten z.T.  Marktüberwachungsvorschriften, gemäß für diese Produkte erlassenen Harmonisierungsvorschriften)
  • Produkte im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG): nicht harmonisierte „noon Food“ z. B. Möbel, Fahrräder

Neu ist, dass gem. § 8 Absatz 1 Nummer 2 des geänderten ProdSG ein Erlass einer Verbotsverordnung für das Inverkehrbringen möglich sein wird.  Diese Möglichkeit kannte das deutsche Produktsicherheitsrecht – anders als z. B. das österreichische Produktsicherheitsrecht – bisher nicht. Das deutsche ProdSG regelt nur (positiv) die Bereitstellung auf dem Markt und nicht (negativ) das Verbot eines Produktes.

Zuständigkeiten zur Marktüberwachung in Deutschland

Die Zuständigkeit für die Marktüberwachung liegt in Deutschland im Wesentlichen bei den Bundesländern. Darüber sind eine Reihe von Bundesinstituten und -behörden mit Aufgaben der Marktüberwachung z. B. für fachliche Unterstützung und Koordinierung zuständig (siehe auch Link zur Übersichtsgrafik).

Liste der Marktüberwachungsbehörden bzw. Institutionen in Deutschland

  • Bundesnetzagentur (BNetzA)
    Die BNetzA ist verantwortlich für die Kontrolle von Produkten, die den Richtlinien 2014/53/EU über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt sowie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit unterliegen.
  • Kraftfahrtbundesamt (KBA)
    Das KBA ist die zuständige Behörde für alle Fahrzeuge, die zum Betrieb auf öffentlichen Verkehrswegen zweckbestimmt sind.
  • Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
    Das BVL koordiniert Aktionen der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Bundesländer. Verantwortlich für Erzeugnisse wie kosmetische Mittel, Lebensmittelkontaktmaterialien, Spielwaren, Kleidung oder Schmuck, die im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) geregelt sind.
  • Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
    Die BAM ist in der EU im Rahmen von EU-Richtlinien tätig und führt Zulassungen und Konformitätsbewertungen durch. Zuständig für pyrotechnischen Erzeugnisse wie Feuerwerkskörper
  • Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
    Das DIBt kontrolliert die Einhaltung der für harmonisierte Bauprodukte geltenden Anforderungen.
  • Bundesamt für Seeachifffahrt und Hydrographie (BSH)
    Das BSH ist zuständig für die Prüfung und Zulassung von Rettungsmitteln, Navigations- und Funkausrüstungen, die der Schiffsausrüstungsrichtlinie unterliegen
  • Bundesstelle für Chemikalien (BfC)
    Die BfC übernimmt Aufgaben mit internationalen Aktivitäten im Bereich der Regulierung von Industriechemikalien und der Zulassung sowie Bewertung von Biozidprodukten sowie Meldung von Biozid-Produkten nach der Biozid-Meldeverordnung.
  • Generalzolldirektion (GZD)
    Die GZD erfüllt bei der Marktüberwachung wichtige Aufgaben. Sie kontrolliert aus Drittländern eingeführte Produkte und benachrichtigt die Marktüberwachungsbehörden. Die Marküberwachungsbehörden informieren ihrerseits den Zoll über gefährliche oder nicht konforme Produkte und dieser kann anhand von sogenannten Risikoprofilen verdächtige Waren schneller identifizieren und melden.
  • Deutsches Marktüberwachungsforum (DMÜF)
    Das Deutsche Marktüberwachungsforum unterstützt und berät die Bundesregierung bei Fragen bezüglich der Marktüberwachung im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz (BAuA)
    Als nationaler Informations- und Kommunikationsknotenpunkt übernehmen wir Melde-, Bekanntmachungs- und Informationsaufgaben im Kontext der Marktüberwachung. Dabei unterstützen sie die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden bei ihren Aufgaben auf vielfältige Weise.
  • Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS)
    Sie hat koordinierende Funktion für die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer sowie die Koordination der Richtlinienvertreter. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen sie die Bundesländer auch in Fragen des Vollzugs der Marktüberwachung. 
  • Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ)
    Um eine einheitliche Verwaltungspraxis beim Vollzug des ProdSG zu gewährleisten und um Doppelarbeit zu vermeiden, haben die Bundesländer den Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ) eingerichtet.

Weiterführende Informationen


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