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Lastaufnahmemittel im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Lastaufnahmemittel fallen gem. Artikel 1 Absatz (1) d) im Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Hierzu zählen auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile.

Was sind Lastaufnahmemittel?

Gemäß Artikel 1 (2) d) der Maschinenrichtlinie werden Lastaufnahmemittel wie folgt definiert:
„Lastaufnahmemittel“ ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, dass das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile;“

Lastaufnahmemittel sind z. B.

  • Flachgewebte Hebebänder nach EN 1492-1
  • Rundschlingen aus Chemiefasern nach EN 1492-2
  • Anschlag-Faserseile aus Natur- und Chemiefasern nach EN 1492-4
  • Anschlagseile aus Stahldrahtseilen nach EN 13414-1 bis 3
  • Kurzgliedrige Rundstahlketten nach EN 818-1 bis 7
  • Lose Lastaufnahmemittel nach EN 13155 wie z. B. C-Haken, Blechklemmen, Vakuumheber, Lasthebemagnete, Traversen, Krangabeln, Klemmen
  • schraubbare oder anschweißbare Hebeösen, Hebelaschen, Anschweiß-Transportringe,
    (wenn sie als einzelnes Bauteil in Verkehr gebracht werden)

Auslegung und Design von Lastaufnahmemittel

Für Lastaufnahmemittel gelten auch die „zusätzlichen“ Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 der Maschinenrichtlinie.

Dies gilt insbesondere für nachstehend aufgeführte Kriterien:

  1. Festigkeitsauslegung:
    Das Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile müssen den Belastungen, denen sie im Betrieb und gegebenenfalls auch außer Betrieb ausgesetzt sind,  unter den vorgesehenen Montage- und Betriebsbedingungen und in allen entsprechenden Betriebszuständen, gegebenenfalls unter bestimmten Witterungseinflüssen und menschlicher Krafteinwirkung, standhalten können.
    Das Lastaufnahmemittel sind so zu konstruieren und zu bauen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung ein Versagen infolge Ermüdung und Verschleiß verhindert ist und dass sie den Überlastungen bei statischen Prüfungen ohne bleibende Verformung und ohne offenkundige Schäden standhalten.
    Der Festigkeitsberechnung ist der Koeffizient für die statische Prüfung zugrunde zu legen; diese werden so gewählt, dass sie ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten. Dieser hat in der Regel für Lastaufnahmemittel den Wert von 1,5.

  2. Statische Prüfung:
    Die statische Prüfung ist eine Prüfung, bei der das Lastaufnahmemittel zunächst überprüft und dann mit einer Kraft gleich dem Produkt aus der maximalen Tragfähigkeit und dem vorgesehenen statischen Prüfungskoeffizienten von 1,5  belastet wird und nach Entfernen der Last erneut überprüft wird, um sicherzustellen, dass keine Schäden aufgetreten sind.

    Prüfungskoeffizient:

    Das arihtmetisches Verhältnis zwischen der für die statische Prüfung des Lastaufnahmenittels verwendeten Last und der auf dem Lastaufnahmemittel angegebenen maximalen Tragfähigkeit.

  3. Allgemeine Auslegung
    Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile sind unter Berücksichtigung der Ermüdungs- und Alterungserscheinungen zu dimensionieren, die bei einer der vorgesehenen Lebensdauer entsprechenden Anzahl von Betriebszyklen und unter den für den vorgesehenen Einsatz festgelegten Betriebsbedingungen zu erwarten sind.

    Betriebskoeffizient:

    Das Arithmetisches Verhältnis zwischen der vom Hersteller garantierten Last, bei deren Überschreiten die Lastaufnahmeausrüstung bzw. -einrichtung die Last nicht mehr halten kann, und der auf der Lastaufnahmeausrüstung bzw. -einrichtung angegebenen maximalen Tragfähigkeit.

    a) Drahtseile und Endverbindungen

    Die Seile dürfen außer an ihren Enden keine Spleiße oder Schlingen aufweisen.
    Betriebskoeffizient: in der Regel den Wert 5
    Um festzustellen, ob ein ausreichender Betriebskoeffizient erreicht ist, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter entsprechenden Prüfungen durchführen.

    b) Ketten

    Werden Ketten aus verschweißten Gliedern verwendet, so müssen die Kettenglieder kurz sein.
    Betriebskoeffizient: in der Regel den Wert 4
    Um festzustellen, ob ein ausreichender Betriebskoeffizient erreicht ist, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter entsprechenden Prüfungen durchführen.

    c) Textilfaserseilen oder -gurten

    Textilfaserseile oder -gurte dürfen außer an den Enden bzw. bei Endlosschlingen an den Ringschlussteilen keine Knoten, Spleiße oder Verbindungsstellen aufweisen.Der Betriebskoeffizient von Textilfaserseilen oder -gurten ist abhängig von Werkstoff, Fertigungsverfahren, Abmessungen und Verwendungszweck. Er muss so gewählt werden, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in der Regel den Wert 7, sofern die verwendeten Werkstoffe von nachweislich sehr guter Qualität sind und das Fertigungsverfahren den vorgesehenen Einsatzbedingungen entspricht. Andernfalls ist der Betriebskoeffizien in der Regel höher zu wählen, wenn ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet sein soll.
    Um festzustellen, ob ein ausreichender Betriebskoeffizient erreicht ist, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter entsprechenden Prüfungen durchführen. 


    d) Sämtliche Metallteile eines Anschlagmittels oder der mit einem Anschlagmittel verwendeten Metallteile

    Betriebskoeffizient: in der Regel den Wert 4
    Um festzustellen, ob ein ausreichender Betriebskoeffizient erreicht ist, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter entsprechenden Prüfungen durchführen.

    e) Mehrsträngige Anschlagmittel

    Die maximale Tragfähigkeit eines mehrsträngigen Anschlagmittels wird aus der maximalen Tragfähigkeit des schwächsten Strangs, der Anzahl der Stränge und einem von der Anschlagart abhängigen Minderungsfaktor errechnet.

  4. Zwecktauglichkeit
    Wenn Lastaufnahmemittel in Verkehr gebracht oder erstmals in Betrieb genommen werden, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen oder durch bereits getroffene Maßnahmen dafür sorgen, dass die Lastaufnahmemittel ihre vorgesehenen Funktionen sicher erfüllen können, und zwar unabhängig davon, ob sie hand- oder kraftbetrieben sind.

  5. Kennzeichnung
    Auf Lastaufnahmemitteln muss Folgendes zusätzlich angegeben sein:
    – die Angabe des Werkstoffs, sofern dies für eine sichere Verwendung erforderlich ist,
    – die maximale Tragfähigkeit.
    Lassen sich die erforderlichen Angaben nicht auf dem Lastaufnahmemittel selbst anbringen, so sind sie auf einem Schild oder auf einem anderen gleichwertigen, fest mit dem Lastaufnahmemittel verbundenen Gegenstand anzubringen. Die Angaben müssen gut leserlich sein und an einer Stelle angebracht sein, an der sie nicht durch Verschleiß unkenntlich werden können und auch nicht die Festigkeit des Lastaufnahmemittels beeinträchtigen können.
  6. Betriebsanleitung
    Jedem Lastaufnahmemittel und jeder nur als Ganzes erhältlichen Gesamtheit von Lastaufnahmemitteln muss eine Betriebsanleitung beiliegen, die mindestens folgende Angaben enthält:
    a) bestimmungsgemäße Verwendung;
    b) Einsatzbeschränkungen (insbesondere bei Lastaufnahmemitteln wie Magnet und Sauggreifern, die die Anforderungen der Nummer 4.1.2.6 Buchstabe e der Maschinenrichtlinie nicht vollständig erfüllen);
    c) Montage-, Verwendungs- und Wartungshinweise;
    d) für die statische Prüfung verwendeter Koeffizient.

Weiterführende Informationen

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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1 Antwort »

  1. Die aufgeführten Anforderungen bezeichnen „nur“ die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Für das Inverkehrbringen von Lastaufnhamemittel müssen nebst Betriebsanleitung und der Erfüllung der aufgeführten Anforderungen ferner eine Risikobeurteilung durchgeführt, eine CE-Kennzeichnung angebracht und eine Konformitätserklärung ausgestellt werden.

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