Umfassende Informationen über Produktsicherheit, CE-Kennzeichnung und EU-Harmonisierungsvorschriften

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Letzte Aktualisierung dieses Beitrags vor

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die Maschinenrichtlinie gewährleistet den freien Verkehr mit Maschinen, die in ihren Anwendungsbereich fallen und die in ihr festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen. Sie fördert einerseits den freien Verkehr von Maschinen im Binnenmarkt und andererseits gewährt sie ein hohes Maß an Schutz für europäische Arbeitnehmer und Verbraucher. Als Richtlinie des „neuen Rechtsrahmens“ fördert sie die Harmonisierung durch eine Kombination von obligatorischen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen und freiwilligen harmonisierten Normen. Die Richtlinie findet nur auf Produkte Anwendung, die erstmals innerhalb der EU in Verkehr gebracht (oder in Betrieb genommen) werden sollen.

Offizieller Titel der Richtlinie

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)

Richtlinientext

Richtlinie 2006/42/EG (offizielle Veröffentlichung im EU-Amtsblatt)

1. Änderung der Maschinenrichtlinie durch Richtlinie 2009/127/EG (offizielle Veröffentl. im EU-Amtsblatt)
Hinweise zum Inkrafttreten der 1. Änderung hier.
2. Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013  (Art. 77) betreffend Ausnahmeregelung land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen (gilt ab 1. Jan. 2016)
3. Änderung durch die Verordnung (EU) 2019/1020 betreffend Streichung von Artikel 6 und 7 (Marktüberwachung)
4. Änderung durch die Verordnung (EU) 2019/1243 betreffend Befugniserweiterung der EU-Kommission z. B. Ergänzung des Anhang V der nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen

Anzuwenden ab 29. Dezember 2009

Umsetzung in nationales Recht
9. ProdSV (Maschinenverordnung)

Anwendungsbereich
Die Maschinenrichtlinie gilt für die Erzeugnisse:
– Maschinen
– auswechselbare Ausrüstungen
– Sicherheitsbauteile
– Lastaufnahmemittel
– Ketten, Seile und Gurte
– abnehmbare Gelenkwellen
– unvollständige Maschinen

Kennzeichnung
a) Maschinen, mindestens folgende Angaben (siehe Anhang I Nr. 1.7.3 der Maschinenrichtlinie):
– Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und ggf. seines Bevollmächtigten
– Bezeichnung der Maschine
– CE-Kennzeichnung
– Baureihe- oder Typbezeichnung
– ggf. Serien-Nr.
– Baujahr, d. h. das  Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde
– ergänzende Angaben für bewegliche Maschinen (siehe Anhang I Nr. 3.6.2 der Maschinenrichtlinie)
– ergänzende Angaben für Lastaufnahmemittel (siehe Anhang I Nr. 4.3 der Maschinenrichtlinie)
– ergänzende Angaben für Maschinen zum Heben von Personen (siehe Anhang I Nr. 6.5 der Maschinenrichtlinie)
Anmerkung:
Angewandte harmonisierte Normen können ergänzende Anforderungen zur Kennzeichnung enthalten.
b) unvollständige Maschinen
Die Kennzeichnung der unvollständigen Maschine muss eine eindeutige Zuordnung zur Einbauerklärung bzw. zur Montageanleitung gewährleisten.
Anmerkung:
Angewandte harmonisierte Normen können ergänzende Anforderungen zur Kennzeichnung enthalten.

Mitzuliefernde Unterlagen
a) Maschinen
– Konformitätserklärung1)
– Betriebsanleitung1)
b) unvollständige Maschinen
– Einbauerklärung1)
– Montageanleitung2)
1) Die Originalbetriebsanleitung bzw. -erklärung, für die der Hersteller die Verantwortung übernimmt, in einer EU-Amtssprache. Liegt keine Originalbetriebsanleitung bzw. -erklärung in der Amtssprache des Verwendungslandes vor, hat der Hersteller, der Bevollmächtigte oder derjenige, der die Maschine in das Sprachgebiet einführt, für eine Übersetzung zu sorgen. Diese Übersetzung trägt die Kennzeichnung „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung bzw. Original-Konformitätserklärung/Original-Einbauerklärung“.
2) Die Montageanleitung muss in einer EU-Amtssprache abgefasst sein, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, akzeptiert wird.

Harmonisierte Normen
Übersicht aller harmonisierten Normen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Benannte Stellen
Übersicht aller notifizierten Stellen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG


Weitergehende Informationen

Leitfaden zur Maschinenrichtlinie (Ausgabe 2.2 – Okt. 2019) deutsch

Technical Sheets – VERTICAL RECOMMENDATION FOR USE SHEETS (RfUs) Status: October 2023
(The notified bodies apply as general guidance this recommendation for use)

Getagged als:

Kategorisiert als:Aktuell, Rechtsvorschriften

Anmeldestatus

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner