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Für die Brandverhaltensklasse F von Bauprodukten nach der EU-Bauprodukteverordnung wurden neue Kriterien festgelegt.
In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird mit „Leistungsklasse“ eine Bandbreite von Leistungsstufen bezeichnet, die durch einen Mindest- und einen Höchstleistungswert abgegrenzt ist. Klassen, die mit „keine Leistung festgelegt“ definiert sind, erfüllen diese Anforderung nicht und können somit nicht in ein Klassifizierungssystem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 integriert werden.
Die Verwendung von „keine Leistung festgelegt“ im Zusammenhang mit der Erstellung der Leistungserklärung ist in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 geregelt.
Die bisherige Vorschriften (Entscheidung 2000/147/EG) sahen für die die Leistungsklasse F die Einstufung „keine Leistung festgelegt“ ohne einen Mindest- bzw. Höchstleistungswert anhalten zu müssen. Damit sind die Hersteller in die Lage versetzt, bei Brandverhaltensklassen unterhalb der Klassen E die Klassifizierungskriterien für die Klassen F entsprechend zu ändern.
Für die Brandverhaltensklasse F von Bauprodukten sind durch eine delegierte Verordnung neue Kriterien festgelegt.
Mit der neuen delegierten Verordnung (EU) 2016/364 vom Juli 2015 wurden jetzt auch für die Klasse F entsprechende Klassifizierungskriterien festgelegt. Sie trat am 04. April 2016 in Kraft und gilt unmittelbar in allen EU-Staaten.
Die Entscheidung 2000/147/EG ersetzt die delegierten Verordnung (EU) 2016/364.
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften zur Bauprodukteverordnung
Harmonisierte Normen zur Bauprodukteverordnung
Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
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