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Für Brüstungsbausätze und Geländerbausätze wurden gemäß einer EU-Verordnung die Konformitätsbewertungssystem festgelegt.
Für Brüstungsbausätze und Geländerbausätze, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen auf Baustellen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen, liegt kein geeigneter Beschluss für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit vor. Daher hat die EU-Kommission festgelegt, welche Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für solche Brüstungs- und Geländerbausätze angewendet werden.
Die bisherige Vorschriften (Entscheidung 2000/147/EG) sahen für die die Leistungsklasse F die Einstufung „keine Leistung festgelegt“ ohne einen Mindest- bzw. Höchstleistungswert anhalten zu müssen. Damit die Hersteller in die Lage versetzt werden, Brandverhaltensklassen unterhalb der Klassen E, wurden die Klassifizierungskriterien für die Klassen F entsprechend zu ändern.
Mit dem delegierten Beschluss (EU) 2019/1764 vom 14. März 2019 wurden das System 4 für die oben genannten Bausätze festgelegt.
In Bezug auf das Brandverhalten stehen je nach der Unterfamilie die Systeme 1, 3 oder 4 zur Auswahl.
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften zur Bauprodukteverordnung
Harmonisierte Normen zur Bauprodukteverordnung
Delegierte Beschluss (EU) 2019/1764 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Brüstungs- und Geländerbausätzen, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen auf Baustellen bestimmt sind und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen;
Änderung des Beschlusses;
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