Umfassende Informationen über Produktsicherheit, CE-Kennzeichnung und EU-Harmonisierungsvorschriften

EU-Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110

Letzte Aktualisierung dieses Beitrags vor

bauproduktenverordnung
EU-Bauprodukteverordnung

Gemäß den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten zufolge müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt sein, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen. Diese Vorschriften wirken sich unmittelbar auf die Anforderungen an Bauprodukte aus. Mit dieser EU-Bauprodukteverordnung sind wesentliche Merkmale an Bauprodukte festgelegt, deren Leistung durch den Bauprodukte-Hersteller erklärt wir, damit die Grundanforderungen an Bauwerke erfüllt werden können. Mit der EU-Bauprodukteverordnung werden durch harmonisierte technische Spezifikationen zur Angaben der Leistung von Bauprodukten ein reibungsloses Funktionieren des europäischen Binnenmarktes von Bauprodukten erreicht.

1. Offizieller Titel der EU-Bauprodukteverordnung

VERORDNUNG (EU) 2024/3110 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

2. Verordnungstext

Verordnung (EU) 2024/3110 (Bauproduktenverordnung) + Berichtigung vom 13.07.2026

3. Zeitpunkt der Anwendung

Sie gilt ab dem 8. Jan. 2026 (einige Ausnahmen ab 8. Jan. 2027)

4. Umsetzung in nationales Recht

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem europäischen Mitgliedstaat.

5. Anwendungsbereich

Harmonisierte Regeln für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt von Bauprodukten, unabhängig davon, ob dies im Rahmen von Dienstleistungen erfolgt oder nicht; 

6. Ziele der EU-Bauprodukteverordnung

  • Festlegung von harmonisierte Regeln bezüglich der Art und Weise, in der die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf Umweltschutz und Sicherheit im Verhältnis zu ihren wesentlichen Merkmalen, einschließlich der Lebenszyklusbewertung, angegeben wird;
  • Umwelt-, Funktions- und Sicherheitsanforderungen an Bauprodukte.

7. Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung (auf dem Produkt oder an einem daran befestigten Etikett) ggf. auf der Verpackung, falls auf dem Produkt nicht möglich;
Hinter der CE-Kennzeichnung:
– die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung zuerst angebracht ist
– Name und die registrierte Anschrift des Herstellers (oder das Kennzeichen, dass den Hersteller identifiziert)
– eindeutiger Kenncode des Produkttyps
– die Bezugsnummer der Leistungserklärung
– die erklärte Leistung nach Stufe oder Klasse
– Fundstelle der harmonisierten technischen Spezifikation
– ggf. die Kennnummer der notifizierten Stelle
– ggf. der in den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation festgelegte Verwendungszweck
– Es kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen angebracht sein, dass eine besondere Gefahr oder Verwendungszweck angibt.
Anmerkung:
Angewandte harmonisierte Normen können weitere Anforderungen zur Kennzeichnung enthalten
.
Anleitung zur CE-Kennzeichnung

8. Mitzuliefernde Unterlagen

  • Leistungserklärung
  • Konformitätserklärung
  • Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen gemäß Anhang IV

Anmerkung 1: Für die Sprachfassungen gilt die Sprache des Mitgliedstaates, in dem das Produkt bereitgestellt ist.

Anmerkung 2: Die Leistungserklärung und Konformitätserklärung kann entfallen, wenn das Produkt individuell oder als Sonderanfertigung gefertigt wurde oder für besondere denkmalpflegerische Anwendungen verwendet wird

9. Harmonisierte Normen

Übersicht der harmonisierten Normen zur Bauprodukteverordnung
Technische Spezifikationen (EAD)

10. Notifizierte Stellen

Übersicht aller notifizierten Stellen zur Bauprodukteverordnung


Weiterführende Informationen

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 über Format der Technischen Bewertung

Verordnung (EU) Nr. 157/2014 über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer
Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website;

Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 hinsichtlich Brandverhalten von Bauprodukte

Entscheidung der EU-Kommission vom 6.3.2006 hinsichtlich Brandverhalten von Holzfußboden, Wandverkleidungen und Deckenverkleidungen + Änderung durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/1399 vom 10. Nov. 2023

Getagged als:

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Anmeldestatus

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner