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Bauprodukteverordnung: Neuer Anhang V

Letzte Aktualisierung dieses Beitrags vor

Bauprodukteverordnung

Hinsichtlich der Konformitätsbewertungsverfahren ist Anhang V der EU-Bauprodukteverordnung geändert und verständlicher.

Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr.  568/2014 wurde der Anhang V der Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 klarer und verständlicher neu gefasst. Insbesondere ist die Zuständigkeit bei den Konformitätsbewertungssystemen jetzt klarer definiert.

Diese Anpassung erleichtert die Arbeit der Hersteller und der notifizierten Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten zu übernehmen, verringert den Verwaltungsaufwand und schafft für mehr Klarheit bezüglich der Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

Klarheit hinsichtlich der Produktzertifizierung bzw. der Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zufolge ist der Hersteller für die Bestimmung des Produkttyps aller Produkte zuständig, die er in Verkehr bringen möchte. Im selben Zusammenhang bedeutet die der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zugrunde liegende Logik nicht, dass es eine Produktzertifizierung gibt, sondern die notifizierten Stellen sind nur für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten zuständig, deren Beständigkeit dann bescheinigt wird. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Hersteller und den notifizierten Stellen wurde in Anhang V besser wiedergegeben, ohne zu einer Verlagerung der Zuständigkeiten dieser Akteure führt.

Um die derzeitige Praxis besser wiederzugeben, wurden die Bezeichnungen der verschiedenen notifizierten Stellen und die Beschreibung ihrer jeweiligen Aufgaben angepasst.

Da die ständige Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch notifizierte Stellen faktisch nicht möglich ist und in der Praxis nicht durchführbar ist, ist jetzt eher auf den kontinuierlichen Charakter der Überwachung Bezug genommen.

Für Bauprodukte, die nicht oder nur teilweise von harmonisierten Normen abgedeckt sind, können von einer Technischen Bewertungsstelle Europäische Technische Bewertungen (im Folgenden „ETA“) ausgestellt sein. Nach Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 enthält eine derartige ETA bereits eine Bewertung der Leistung des betreffenden Produkts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale. Zusätzliche nachfolgende Kontrollen der Richtigkeit dieses Bewertungsprozesses würden keinen Mehrwert erbringen, sondern für die Hersteller nur unnötige Kosten verursachen. Die Unternehmen haben bereits ETA beantragt und brauchen Rechtssicherheit im Hinblick auf die Aufgaben eines unabhängigen Dritten, die bei der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit dieser Bauprodukte wahrgenommen werden.

Die delegierte Verordnung trat am 16. Juni 2014 in Kraft.


Weiterführende Informationen

Harmonisierte Normen zur Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 568/2014 zur Änderung des Anhang V der Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011

Rechtsvorschriften zur Bauprodukteverordnung


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