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Laserprodukte finden zunehmend im privaten Bereich Anwendung und werden daher häufig von Personen ohne ausreichende Kenntnisse über die Gefährdungen durch Laserstrahlung eingesetzt. Darüber hinaus befinden sich zunehmend Laserprodukte auf dem Markt, deren Leistungen die der Laserklassen 1, 1M, 2, 2M übersteigen. Deshalb konkretisiert die „Technische Spezifikation zu Lasern als bzw. in Verbraucherprodukte(n)“ die Anforderungen an derartige Laser, damit sowohl bei bestimmungsgemäßer als auch bei vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet wird.
Das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) fordert allgemein, dass nur Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, die bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter nicht gefährden. Diese allgemeine Forderung wird durch die Technische Spezifikation im Hinblick auf Laserprodukte konkretisiert. Sie richtet sich an Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer und ist auch eine wichtige Hilfestellung für die zuständigen Behörden der Marktüberwachung.
Die Technische Spezifikation gilt für Laser-Produkte, für die keine speziellen Rechtsverordnungen bestehen oder die nicht durch harmonisierte Normen geregelt sind. Dies sind z. B. Laserpointer, Laserwasserwaagen, Laser für Astronomiezwecke, Motivlaser sowie Distanzmess- und Nivelliergeräte. Für diese Produkte gelten die grundlegenden Festlegungen nach § 3 Abs. 1 des ProdSG.
Danach gilt die Technische Spezifikation nicht für:
- Produkte, für die Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 ProdSG bestehen (z. B. Niederspannungsverordnung, Spielzeugverordnung, Maschinenverordnung)
- Produkte, für die harmonisierte Normen bestehen (z. B. DIN EN 60065, DIN EN 62115, DIN EN 60950-1)
Quelle: BauA – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Weiterführende Informationen
Technische Spezifikation zu Lasern als bzw. in Verbraucherprodukte(n) (PDF-Datei, 185 KB)
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