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Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)

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explosionsschutzprodukteverordnung
Explosionsschutzprodukteverordnung
11. ProdSV

Mit der Explosionsschutzprodukteverordnung – (11. ProdSV) ist die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU in deutsches Recht umgesetzt worden.
Sie trat am 16. April 2016 in Kraft.

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG enthält eine Reihe von grundsätzlichen Bestimmungen und Musterartikeln, die in die Richtlinie 2014/34/EU übernommen wurden. Diese umfassen im Wesentlichen horizontale Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Produkten, Bestimmungen zu harmonisierten Normen, zur Konformitätsbewertung, zur CE-Kennzeichnung, zum Ausschussverfahren, zu den notifizierten Stellen sowie zum Notifizierungsverfahren.

Mit der Neufassung der 11. ProdSV erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2014/34/EU in nationales Recht. Die aus dem Beschluss Nr. 768/2008/EG in das Kapitel 4 der Richtlinie 2014/34/EU übernommenen Bestimmungen zu der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sind in Deutschland bereits mit den Abschnitten 3 und 4 des ProdSG, auf das die 11. ProdSV abgestützt ist, umgesetzt. Sie ergänzen die 11. ProdSV und gelten unmittelbar.

Abschnitt 1 der Explosionsschutzprodukteverordnung – 11. ProdSV enthält eine umfangreiche Liste ATEX-spezifischer Begriffsbestimmungen (z. B. explosionsfähige Atmosphäre, Gerätekategorie). Diese werden durch übergreifende Begriffsbestimmungen des ProdSG ergänzt (z. B. Inverkehrbringen, Einführer).

In Abschnitt 2 der Explosionsschutzprodukteverordnung sind die neuen Regelungen zu den Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler) getroffen worden.

Abschnitt 3 Explosionsschutzprodukteverordnung regelt in § 13 die anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren und verweist dabei im Wesentlichen auf Artikel 13 der ATEX-Richtlinie. Produkte zur Verwendung in explosionsfähigen Atmosphären bedürfen spezieller Kennzeichnungen. Dies ergibt sich aus § 14 der 11. ProdSV. Die CE-Kennzeichnung, die für ATEX-Produkte (außer Komponenten) ebenfalls obligatorisch ist, ergibt sich aus § 7 ProdSG. Abschnitt 4 der 11. ProdSV enthält die erforderlichen Regelungen zur Marktüberwachung durch die zuständigen Behörden der Länder. Diese werden durch die in den §§ 19 und 20 aufgeführten Sanktionsmöglichkeiten ergänzt.


Weitergehende Informationen

Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)
EU-Rechtsvorschriften (ATEX-Produktrichtlinie 2014/34/EU)


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