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Montageanleitung nach der Maschinenrichtlinie

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Maschinenrichtlinie Montageanleitung

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthält kaum konkrete Anforderungen hinsichtlich der Montageanleitung für unvollständige Maschinen.  
Die Maschinenrichtlinie enthält lediglich in Artikel 13 und in Anhang VI allgemeine Anforderungen. Darüber hinaus enthält § 390 der „Leitfaden zur Maschinenrichtlinie“ Hinweise zur Montageanleitung.

Inhalt der Montageanleitung

Die Montageanleitung gibt an, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann. Der Hersteller der unvollständigen Maschine muss den Inhalt in eigener Verantwortung im Rahmen der Risikobeurteilung, aufgrund eigener Erfahrung beim Zusammenbau oder durch Erkenntnisse von eigenen Prüfergebnissen/Versuchsergebnissen.

Nach Anhang VII B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss der Hersteller der unvollständigen Maschine Versuche und Prüfungen durchführen die notwendig sind, um festzustellen, ob die unvollständige Maschine aufgrund ihrer Konzeption und Bauart sicher zusammengebaut und benutzt werden kann (diese Versuchs- und Prüfergebnisse werden in den besonderen technischen Unterlagen genommen).

Die Montageanleitungen enthält alle sicherheitsrelevante Aspekte der unvollständigen Maschine und behandelt die Schnittstellen, zwischen der unvollständigen Maschine und der Maschine, die das Montageunternehmen beim Einbau der unvollständigen Maschine in die vollständige Maschine benötigt.
Montageanleitungen enthalten alle notwendigen Maßnahmen und Informationen, damit die grundlegenden Sicherheitsanforderungen für die unvollständige Maschine, die nicht oder nur teilweise durch den Hersteller der unvollständigen Maschine angewendet sind, der Hersteller der vollständigen Maschine erfüllt.

In einigen Fällen kann der Hersteller der unvollständigen Maschine die grundlegenden Sicherheitsanforderungen über Instruktionen nach Anhang I erfüllen und erwähnt dies in seiner Einbauerklärung. Beispielsweise kann der Hersteller eines in einer mobilen Maschinen zu integrierenden Antriebs ein Handbuch vorsehen. In anderen Fällen soll die Montageanleitung für unvollständige Maschine die notwendigen Informationen im Zusammenhang mit der unvollständigen Maschine geben, um den Hersteller der vollständigen Maschine zu ermöglichen, die Teile der Instruktionen im Zusammenhang mit der unvollständigen Maschine auszuarbeiten.

Bei der Montageanleitung handelt es sich nicht um eine Betriebsanleitung oder Hinweise für den sicheren Betrieb der unvollständigen Maschine innerhalb der vollständigen Maschine.

2. Sprachfassung

Die Montageanleitung ist an den Hersteller der vollständigen Maschine gerichtet und muss deshalb für ihn verständlich sein. Das bedeutet, da wo der Hersteller der vollständigen Maschine dem Hersteller der unvollständigen Maschine bekannt ist, kann die Sprachfassung der zur unvollständigen Maschine gehörigen Montageanleitungen zwischen den zwei Parteien, zum Beispiel im Kaufvertrag, abgestimmt sein. Wo es keine solche Abmachung gibt, müssen die Montageanleitungen in der offiziellen EU-Sprache des Mitgliedstaates zur Verfügung gestellt werden, in dem der Hersteller der vollständigen Maschine sesshaft ist, da man annehmen kann, dass dieser Hersteller eine andere Sprache nicht versteht.

3. Zeitpunkt der Bereitstellung

Spätestens bis zum Zeitpunkt des Einbaus in die vollständige Maschine ist die Montageanleitung bereitzustellen. D. h. sie muss nicht unbedingt zum Zeitpunkt des Auslieferung zusammen mit der unvollständigen Maschine mitgeliefert werden.

4. Art des Dokuments

Die Maschinenrichtlinie enthält selbst keine konkreten Anforderungen über die Form des Dokuments (eigenständiges Papierdokument, bzw. PDF-Datei oder integriert in andere Vertragsdokumente. Es kann z. B. auch in eine „Betriebsanleitung“ (die rein formal nicht in der Maschinenrichtlinie für unvollständige Maschinen gefordert ist) integriert sein. Dann wäre es sinnvoll, hierfür ein eigenständiger Abschnitt „Montageanleitung“ zu verfassen um ggf. Kunden und/oder Marktaufsichtsbehörden ein geeignetes Nachweisdokument vorlegen zu können. Es ist zu beachten, dass rein formell der Hersteller der (vollständigen) Maschine alleine für die Erstellung der geforderten Betriebsanleitung (einschließlich für den Part der unvollständigen Maschine(n)) verantwortlich ist.

5. Verbleib des Dokuments

Nach dem Einbau wird die Montageanleitung Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

6. Marktüberwachung

Die Marktaufsichtsbehörden können gemäß § 8 Nr. 8 der Maschinenverordnung (9. ProdSV) eine Geldbuße von bis zu 100.000 EUR verhängen, wenn die Montageanleitung nicht der unvollständigen Maschine beigefügt ist.

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