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Maschinenrichtlinie: Befestigungsmittel an trennende Schutzeinrichtungen

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Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt für feststehende trennende Schutzeinrichtungen Anforderungen fest, damit sie sicher und dauerhaft die Schutzfunktion erfüllen. Dazu müssen sie z. B. stabil sein, sicher zu positionieren (sichere Befestigung), sind nicht auf einfache Weise unwirksam zu machen und sind vor herausschleudernde Gegenstände zu schützen (ausreichende Abdeckung). Diese allgemeinen Anforderungen sind in Anhang I Nr. 1.4.1 der Maschinenrichtlinie enthalten.

Risiken durch verloren gegangene Befestigungsmittel an Verriegelungseinrichtungen

In bestimmten Anwendungsfällen ist es erforderlich sein, dass feststehende trennende Schutzeinrichtungen routinemäßig am Verwendungsort im Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten, Einstellungsarbeiten, Umrüstungsarbeiten abzunehmen sind.. Die Befestigung der Schutzeinrichtung muss deshalb als lösbare Verbindung mit geeigneten Befestigungsmitteln wie z. B. Schrauben oder Bolzen, die nur mit Werkzeugen zu lösen sind (Flügelmuttern oder andere schnelllösende Befestigungsmittel sind nicht geeignet). Verloren gegangene Befestigungsmittel führen dazu, dass Schutzeinrichtungen nicht mehr oder nur teilweise befestigt sind. Darüber hinaus können verloren gegangene durch ungeeignete ersetzt werden, wodurch es zu einem Verlust oder einer Einschränkung der Schutzwirkung einer Schutzeinrichtung kommen kann.

Umgehen von Verriegelungseinrichtungen

Die harmonisierte Norm EN ISO 14119: Sicherheit von Maschinen – Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen – Leitsätze für Gestaltung und Auswahl stellt Maßnahmen bereit, um (entsprechend der Risikoanalyse) ein Umgehen von Verriegelungseinrichtungen auf eine vernünftigerweise vorhersehbare Art zu minimieren. 

Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu trennende Schutzeinrichtungen

Die Maschinenrichtlinie enthält in Anhang I Nr. 1.4.2.1 Anforderungen, die das Risiko durch verloren gegangene Befestigungsmittel an feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen so gering wie möglich gehalten:

  • Die Befestigungen dürfen sich nur mit Werkzeugen lösen oder Abnehmen lassen
  • Die Befestigungsmittel müssen nach dem Abnehmen der Schutzeinrichtungen mit den Schutzeinrichtungen oder mit der Maschine verbunden bleiben.
  • Soweit möglich dürfen trennende Schutzeinrichtungen nach Lösen der Befestigungsmittel nicht in der Schutzstellung verbleiben.

Entsprechende Anforderungen enthält auch die harmonisierte Norm EN ISO 14119:
„Wenn es vorhersehbar ist (z. B. bei Instandhaltung), dass die feststehende trennende Schutzeinrichtung entfernt wird, müssen die Befestigungsmittel an der trennenden Schutzeinrichtung oder der Maschine befestigt bleiben.“
Die Formulierung „wenn es vorhersehbar ist“  lässt den Schluss zu, dass diese Anforderungen nicht unbedingt gelten, z. B. wenn die Schutzeinrichtung nur abgenommen werden muss

  • im Zusammenhang mit einer kompletten Überholung der Maschine,
  • bei einer Großreparatur oder
  • bei einer Demontage und Wiederaufbau an anderer Stelle.

Diese Forderungen entfällt wenn bei Gehäusen von Maschinen von Verbraucherprodukten, wenn die Betriebsanleitung darauf hinweist, dass Reparaturen, die ein Abnahmen der Schutzeinrichtungen erfordern, ausschließlich in speziellen Werkstätten durchzuführen sind.


Weiterführende Informationen:

Leitfaden (§ 218) zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG


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