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Die Maschinenrichtlinie fordert, dass Maschinen die Lärmemission durch technische Maßnahmen begrenzt.
Maschinen stellen meist die Hauptgeräuschquelle am Arbeitsplatz dar. Die Lärmbelastung (Geräuschemission) kann daher wesentlich und effektiv durch Lärmminderung an den Schallquellen reduziert werden. Die Maschinenrichtlinie fordert daher konsequenterweise, dass Lärmminderung an der Maschine selbst durchgeführt (Anhang I, 1.5.8) wird damit möglichst lärmarme Maschinen in Verkehr gebracht werden. Eine Grenzbelastung bzw. Grenzwert hinsichtlich der Geräuschabstrahlung (Geräuschemission) gibt die Maschinenrichtlinie nicht vor.
Andere Vorschriften außer Maschinenrichtlinie zur Begrenzung der Lärmemission
Für besondere geräuschemittierende Maschinen die im Freien eingesetzt werden gelten hinsichtlich des Lärmemissionsanforderungen besondere Rechtsvorschriften:
Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG (umgesetzt in nationales Recht durch die 32. BImSchV)
Diese gilt für 57 aufgelistete Arten von Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind z. B. handgeführte Abbau-, Abbruch- und Spatenhämmer, Hydraulikaggregate, Bagger, Kompressoren, Kettensäge, Rasenmäher.
Konstruktive Maßnahmen um die Lärmemission zu begrenzen
Durch das Design der Maschine müssen die Risiken durch Luftschallemission insbesondere an der Quelle soweit reduziert werden, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Lärmminderung verfügbaren Mitteln möglich ist. Die Normen EN ISO 11688-1/-2 geben dem Konstrukteur hierfür Hilfestellung bei der Entwicklung leiser Maschinen durch maschinenakustische Lärmminderungsprinzipien. Auf Basis der Wirkungskette der Geräuschentstehung und zwar angefangen bei der Schallanregung über die Schallübertragung hin zur Schallabstrahlung über Maschinenoberflächen werden in dieser Norm systematisch Grundprinzipien der Maschinenakustik behandelt.
Anmerkung:
Systeme und Einrichtungen zur Minderung der Lärmemissionen gehören zu den Sicherheitsbauteilen i. S. der Maschinenrichtlinie (siehe Anhang V Punkt 13).
Messung der Lärmemission gemäß Maschinenrichtlinie
Die Maschinenrichtlinie enthält konkrete Vorgaben, wie die Messungen an den Maschinen vorzunehmen sind. So müssen sie entweder
- an der Maschine selbst gemessen oder
- an einer technisch vergleichbaren, für die Fertigung repräsentativen Maschine
durchgeführt werden.
Die Messung der Schallemission (Luftabstrahlung) erfolgt unter genormten Aufstell- und Betriebsbedingungen und ohne Schalleinflüsse von anderen Quellen sowie ohne Reflexionsschall. Die Emission ist also ein quelleneigenes Merkmal. Kenngrößen der Geräuschemission sind der Schallleistungspegel LWA und der Emissions-Schalldruckpegel LpA.
Schallleistungspegel LWA
Der Schallleistungspegel LWA einer Maschine gibt an, wie viel Lärm insgesamt – also in alle Richtungen – von ihr abgestrahlt wird. Er wird in dB(A) angegeben. Der Schallleistungspegel wird nach Norm unter festgelegten Aufstellungs-, Mess- und Betriebsbedingungen ermittelt. Als Angabe für den insgesamt abgestrahlten Schall eignet sich der Schallleistungspegel am besten zur vergleichenden Beurteilung mehrerer Maschinen.
Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz LpA
Er wird für dieselben in der Norm festgelegten Betriebsbedingungen gemessen und angegeben wie der Schallleistungspegel. Der Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz, angegeben in dB(A), sagt aus, wie laut es an dem der Maschine direkt zugeordneten Arbeitsplatz wäre, wenn nur der Lärm dieser einen Maschine ohne weitere Hintergrundgeräusche oder Reflexionsschall von Wänden und Decke dort einwirken würde. Man braucht diesen Emissionswert, weil mit dem Schallleistungspegel allein nicht beurteilt werden kann, wie laut es an dem Arbeitsplatz direkt neben der Maschine wird.
Benutzerinformationen nach Maschinenrichtlinie
Die Maschinenrichtlinie fordert detaillierte Angaben bei Erreichen eines bestimmten Schallpegels. Nachstehende Angaben sind daher in der Betriebsanleitung anzugeben:
- den A-bewerteten Emissions-Schalldruckpegel an den Arbeitsplätzen (LpA), sofern er 70 dB(A) übersteigt; ist dieser Pegel kleiner oder gleich 70 dB(A), so ist dies anzugeben
- den Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissions-Schalldruckpegels an den Arbeitsplätzen (LpCpeak), sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 μPa) übersteigt
- den A-bewerteten Schallleistungspegel der Maschine (LWA), wenn der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen 80 dB(A) übersteigt.
Verkaufsprospekte, Kataloge und Internetangaben von Herstellern, Inverkehrbringern, Händlern, in denen die Leistungsmerkmale der Maschine beschrieben werden, müssen die gleichen Angaben zu Lärmemissionen enthalten wie die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nr. 1.7.4.3 der Maschinenrichtlinie). In der Betriebsanleitung sind bei den Angaben auch die Unsicherheit mit anzugeben.
Stand der Technik
Die Emissionsminderung muss nach dem Stand der Technik erfolgen. Die erreichte Emissionsminderung an der Maschine kann der Hersteller durch Bezug mit Vergleichs-Emissionsdaten von ähnlichen Maschinen bewerten (siehe Anhang I Nr, 1.5.8. und 1.5.9.).
Eine Methode zum Vergleich der Geräuschemissionswerten ist mit Hilfe der EN ISO 11689 möglich.
Nachfolgend eine Auflistung relevanter Normen:
Norm | Norm Titel |
---|---|
EN ISO 3740 | Akustik – Bestimmung des Schallleistungspegels von Geräuschquellen – Leitlinien zur Anwendung der Grundnormen |
EN ISO 3744 | Akustik – Bestimmung der Schallleistungs- und Schallenergiepegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen – Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 2 für ein im Wesentlichen freies Schallfeld über einer reflektierenden Ebene |
EN ISO 3746 | Akustik – Bestimmung der Schallleistungs- und Schallenergiepegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen – Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene |
EN ISO 4871 | Akustik – Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten |
EN ISO 11200 | Akustik – Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten – Leitlinien zur Anwendung der Grundnormen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten |
EN ISO 11201 | Akustik – Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten – Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten in einem im Wesentlichen freien Schallfeld über einer reflektierenden Ebene mit vernachlässigbaren Umgebungskorrekturen |
EN ISO 11202 | Akustik – Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten – Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten unter Anwendung angenäherter Umgebungskorrekturen |
EN ISO 11203 | Akustik – Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten – Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten aus dem Schallleistungspege |
EN ISO 11204 | Akustik – Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten – Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten unter Anwendung exakter Umgebungskorrekturen |
EN ISO 11205 | Akustik – Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten – Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten unter Einsatzbedingungen aus Schallintensitätsmessungen |
EN ISO 11688-1 | Akustik – Richtlinien für die Konstruktion lärmarmer Maschinen und Geräte – Teil 1: Planung |
EN ISO 11688-2 | Akustik – Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer Maschinen und Geräte – Teil 2: Einführung in die Physik der Lärmminderung durch konstruktive Maßnahmen |
EN ISO 11689 | Akustik – Vorgehensweise für den Vergleich von Geräuschemissionswerten für Maschine |
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften zur Maschinenrichtlinie
Harmonisierte Normen zur Maschinenrichtlinie
Informationsschrift der DGUV „Geräuschemissionskennwerte und Normen zu ihrer Bestimmung“
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