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Maschinenrichtlinie: vorhersehbare Fehlanwendung

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Maschinenrichtlinie -vorhersehbare Fehlanwendung

Die Maschinenrichtlinie sieht vor, die vernünftigerweise vorhersehbare Fahlanwendung bei der Konstruktion zu berücksichtigen.

Der Hersteller bei der Risikobeurteilung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG  die Grenzen der Maschine unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung und  die „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ festzulegen und bei der Konstruktion zu berücksichtigen.

Auch in der Betriebsanleitung muss auf Fehlanwendungen hingewiesen werden, die erfahrungsgemäß vorkommen. Bei der Abfassung und Gestaltung der Betriebsanleitung für Maschinen, die zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind, muss dem allgemeinen Wissensstand und der Verständnisfähigkeit Rechnung getragen werden, die vernünftigerweise von solchen Benutzern erwartet werden können. Der Hersteller sollte also bei der Konzeption der Maschine den anzunehmenden/bekannten Benutzerkreis berücksichtigen z. B.  sein Geschlecht, Ausbildung, Alter, Größe.

Begriffsdefinitionen für „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“

Begriffsdefinition gem. Anhang I Nr. 1.1.1 i)  der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“:
„die Verwendung einer Maschine in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann“.

Nach § 2 Nr. 24 des ProdSG heist es: …die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind…

Bei der Ermittlung der durch einen Inverkehrbringer unter Vernunft-Gesichtspunkten vorherzusehenden Fehlanwendung handelt es sich immer um eine Einzelfallbetrachtung.

Dabei sind (soweit möglich) zu berücksichtigen:

  • die Besonderheiten der für das Produkt maßgeblichen Rechtsvorschriften,
  • die gesellschaftliche Akzeptanz der verbleibenden Gefährdungen,
  • Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen und der Produktbeobachtung sowie
  • der Kenntnisstand der Verwendergruppe1).

1)Sofern das Produkt nicht ausdrücklich für eine besondere Verwendergruppe vorgesehen ist (z. B. für Kinder oder für Personen mit Behinderung oder für Fachkräfte) kann der Hersteller von einem „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verwender“ ausgehen
(siehe auch Urteil des EuGH C-210/96). Maßstab ist nicht der „dümmste anzunehmende Verwender“.

Beispiele für „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“

Die nachfolgenden Aussagen zur tendenziellen Zuordnung dienen zur Orientierung:

  • Situationen, die rational begründbar sind, den üblichen Erfahrungen und dem gesunden Menschenverstand entsprechen.
    (Beispiel: Berührung der Backofentür durch Kleinkinder)
  • Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass die Fehlanwendung des Produkts als solche vom Ver- wender erkannt wird.
    (Beispiel: Verkettung von Mehrfachsteckdosen → Überhitzungsgefahr)
  • Die Fehlanwendung wird als solche zwar vom Verwender erkannt, aber in der Gefahr unterschätzt.
    (Beispiel: Gabelstapler – Schnellkurvenfahrt / Fahren mit angehobener Last → Kippgefahr)
  • Die Fehlanwendung ist weit verbreitet und wird vom Verwender als solche nicht mehr wahrgenommen.
    (Beispiel: Stecker wird am Kabel aus der Steckdose gezogen)
  • Die Fehlanwendung ist aus Gründen der Bequemlichkeit des Menschen erwartbar (Weg des ge- ringsten Widerstandes).
    (Beispiel: Kabeltrommel wird nicht vollständig abgewickelt)
  • Verhalten im Falle einer Fehlfunktion, einer Störung oder eines Ausfalls während des Gebrauchs des Produkts.
    (Beispiel: Beseitigung der Verstopfung am Einzugstrichter eines Gartenhäckslers.)
    Verhalten aufgrund von Unachtsamkeit oder Konzentrationsmangel
    (Beispiel: Verwechselung von Bedienteilen).

Zur Abwendung von Gefahren bei der vorhersehbaren Fehlanwendung hat der Hersteller Maßnahmen nach folgender Rangfolge zu treffen:

  1. Inhärente Sicherheit
  2. Technische und ergänzende Schutzmaßnahmen
  3. Benutzerinformationen.

Nicht unter vorhersehbare Fehlanwendung fallen z. B. folgende Verhaltensweisen:

  • vorsätzliche Gesundheitsverletzung (z. B. Messer als Mordwaffe, Baseballschläger als Knüppel)
  • vorsätzliche Zerstörung von Produkten (Vandalismus)
  • vorsätzliches außer Kraft setzen von Schutzeinrichtungen mit hohem Aufwand.
  • Verwendung eines Produktes unter Missachtung anforderungsgerechter (siehe o. g. Rangfolge der Maßnahmen) Benutzerinformationen

Weiterführende Informationen

Leitfaden zur Maschinenrichtlinie
EN ISO 12100-1
LASI Leitlinien zum ProdSG


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