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„Hersteller“ nach Maschinenrichtlinie

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Maschinenrichtlinie
Hersteller Definition

Die Begriffsdefinition für „Hersteller“ ist wegen der Klarstellung der Verantwortungsbereiche nach Maschinenrichtlinie notwendig.

Gemäß der Artikel 5 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hat der Hersteller eine besondere Verantwortung vor dem Inverkehrbringen und/oder Inbetriebnahme einer Maschine bzw. einer unvollständigen Maschine. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist einer der wenigen Europäischen Harmonisierungsrichtlinien, die den Begriff „Hersteller“ definieren. Diese Begriffserläuterung ist wegen der möglichen Komplexität von Maschinen bzw. Maschinenanlagen und der damit verbundenen notwendigen Klarstellung der Verantwortungsbereiche unterschiedlicher Akteure (Hersteller von Einzelmaschinen, Planungsbüros, der Auftraggeber bzw. Betreiber) notwendig.

In Artikel 2 Absatz (i) der Maschinenrichtlinie:

Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet;

Der „Hersteller“ nach Maschinenrichtlinie bei der Gesamtverantwortung für Konstruktion und Bau

Derjenige, der für die Konstruktion und den Bau die Gesamtverantwortung übernimmt, darf nur Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie sein und somit hat auch er alle anderen Verpflichtungen nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie zu erfüllen.

  • (Einzel-)Maschine
    Die Konstruktion und den Bau einer Maschine bzw. einer unvollständigen Maschine kann von verschiedenen Akteuren/Unterauftragnehmer (z. B. Ingenieur- und Planungsbüros, Hersteller von Maschinen, unvollständige Maschinen, Komponenten und Baugruppen, Prüfunternehmen) durchgeführt werden. Aber nur einer kann die Gesamtverantwortung übernehmen, der dann auch Hersteller i. S. der Maschinenrichtlinie ist. Die Berücksichtigung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie werden in erster Linie durch den Konstruktions- und den Bauprozess erfüllt. D. h. derjenige, der die Maschine konstruiert und baut oder zumindest die Konstruktion und den Bau verantwortlich koordiniert ist damit automatisch derjenige, der auch die Gesamtverantwortung übernehmen kann.
  • Maschinenanlage
    Je nach Komplexität der Maschinenanlage (Gesamtheit von Maschinen) können mehrere Hersteller von Einzelmaschinen und/oder unvollständigen Maschinen beteiligt sein. Jedoch kann nur einer die Gesamtverantwortung für die Maschinenanlage übernehmen, dies kann einer der Hersteller der Einzelmaschine sein, ein Externer (z. B. Gesamtanlagenbauer, Planungsbüro) oder aber der spätere Betreiber der Maschinenanlage (wenn sie für den Eigengebrauch konstruiert und gebaut i
    st) sein.
    Anmerkung:
    Der Auftraggeber muss ggf. über das Vertragsrecht regeln, wen er als Gesamtverantwortlichen mit den Aufgaben betraut. Der Anteil an der Gesamtlieferung ist nicht ausschlaggebend für denjenigen, der die Gesamtverantwortung übernimmt.
  • Eigengebrauchs-Maschine
    Derjenige, der die Gesamtverantwortung für eine für den Eigengebrauch vorgesehene Maschine oder Maschinenanlage (Gesamtheit von Maschinen) übernimmt, ist Hersteller i. S. der Maschinenrichtlinie und hat alle Verpflichtungen nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie zu erfüllen noch bevor sie in Betrieb genommen wi
    rd.
    Anmerkung:
    Der Auftraggeber muss ggf. über das Vertragsrecht regeln, wen er als Gesamtverantwortlichen mit den Aufgaben betraut. Der Anteil an der Gesamtlieferung ist nicht ausschlaggebend für denjenigen, der die Gesamtverantwortung übernimmt.

Hersteller“ nach Maschinenrichtlinie bei importierten Maschinen

Ein Maschinenhersteller mit Sitz außerhalb der EU kann für sich entscheiden, Maschinen in den EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) einzuführen. Dafür muss er die Verpflichtungen für das Inverkehrbringen von Maschinen bzw. unvollständige Maschinen gemäß Artikel 5 der Maschinenrichtlinie nachkommen. Dies kann er alleine oder er erfüllt seine Verpflichtungen teilweise oder ganz durch einen von ihm Bevollmächtigten.
Maschinen bzw. unvollständige Maschinen, durch Händler, Importeure oder direkt durch Betreiber/Benutzer von Maschinenherstellern, die außerhalb der EU ihren Sitz haben, in den EWR Inverkehr bringen (importieren).
Derjenige, der die Maschine bzw. unvollständige Maschine in den EWR Inverkehr bringt muss dann sicherstellen, dass der Hersteller alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt. Wenn dies jedoch nicht gewährleistet ist, müssen diejenigen, die diese Maschinen bzw. unvollständige Maschinen importieren, diese Verpflichtungen selbst übernehmen und werden zum „Quasi-Hersteller“ mit allen Verpflichtungen nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie, insbesondere dafür sorge tragen

  • dass die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind
  • dass die Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden
  • dass die technischen Unterlagen bzw. speziellen technischen Unterlagen erstellt wurden und innerhalb der EU verfügbar gehalten werden
  • dass die Betriebsanleitungen und die EG-Konformitätserklärungen bzw. die Einbauerklärung und die Montageanleitung erstellt sind und innerhalb der EU zur Verfügung stehen und
  • dass die CE-Kennzeichnung angebracht ist.

Ein außerhalb des EWR niedergelassener Hersteller ist allein für die Abwicklung des Entwurfs und der Herstellung eines Produkts sowie für das Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. Er braucht auch keinen (kann aber)  in der EU ansässigen Bevollmächtigten zu benennen, der in seinem Namen Verpflichtungen übernimmt. Der außerhalb des EWR ansässige Hersteller muss sicherstellen, dass eine Kopie der Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen bzw. die speziellen technischen Unterlagen und die Einbauerklärung innerhalb des EWR den nationalen Marktaufsichtsbehörden zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung kann er nachkommen, indem er diese Unterlagen dem innerhalb des EU ansässigen Importeur (die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person) oder den Bevollmächtigen zur Verfügung stellt.


Weiterführende Information

Rechtsvorschriften zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG


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