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Für Spielzeug gilt jetzt ein strengerer Grenzwert für den gefährlichen Stoff Bisphenol A. Anhang II der Spielzeugrichtlinie ist geändert.
Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG garantiert Verbrauchern, dass in der EU verkauftes Spielzeug die weltweit höchsten Sicherheitsanforderungen erfüllt, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung chemischer Substanzen. Die Grenzwerte chemischer Substanzen können durch ergänzende Bestimmungen durch die EU-Kommission neu festgelegt werden. Davon hat die EU-Kommission jetzt Gebrauch gemacht und hat den zulässigen Grenzwert für den gefährlichen Stoff Bisphenol A durch die Veröffentlichung der EU-Richtlinie (EU) 2017/898 neu festgelegt.
Strengerer Grenzwert für den Stoff Bisphenol A
Bisphenol A ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch der Kategorie 2 eingestuft. Kinder sind eine besonders anfällige Verbrauchergruppe und bedürfen daher eines besonders hohen Schutzniveaus . In Anbetracht der neuen vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen Spielzeug und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, ist der zurzeit geltende spezifische Grenzwert von 0,1 mg/l für Bisphenol A in Spielzeug zu hoch und der Grenzwert wurde auf 0,04 mg/l (Migrationsgrenzwert) geändert.
Der neue Grenzwert wurden durch die Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG jetzt verbindlich. Die neuen Bestimmungen sind ab 26. November 2018 anzuwenden.
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften über Spielzeug
Richtlinie (EU) 2017/898 zur Änderung des Anhang C der Richtlinie 2009/48/EG (hinsichtlich des Stoffes Bisphenol A)
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