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Spielzeugrichtlinie: Bericht über die Anwendung für den Zeitraum 2014 bis 2019

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Aktuelle Informationen zur Spielzeugrichtlinie
Spielzeugrichtlinie

Gemäß Artikel 48 der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission bis zum 20. Juli 2014 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung der Spielzeugrichtlinie zu übermitteln.  Für den Zeitraum 2014 bis 2019 wurde eine Zusammenfassung von der EU-Kommission erstellt und am 15. Juli 2021 veröffentlicht. Diese Zusammenfassung basiert auf die Auskünfte der EU-Mitgliedstaaten. 

Die vorherrschenden Ansichten unter den 27 befragten Mitgliedstaaten können wie folgt gruppiert werden:

a) Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG:

Eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten (24) hielt die Richtlinie im Hinblick auf die Sicherheit von Spielzeug und den freien Verkehr von Spielzeug innerhalb der EU für wirksam. Eine ähnliche Anzahl (23) vertrat die Auffassung, dass die Definition des Begriffes „Spielzeug“ klar genug und angemessen ist oder zumindest eine deutliche Verringerung der Grauzone darstellt, und etwas weniger Mitgliedstaaten (21) gaben an, dass die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf Spielzeug ausreichend klar sind. Eine klare Mehrheit (20) hielt die besonderen Sicherheitsanforderungen der Spielzeugrichtlinie für angemessen, und etwas weniger (17) waren der Meinung, dass die Sicherheitsbewertung ein Vorteil ist, wenn sie vorhanden ist und korrekt durchgeführt wird. Auch hier berichtete eine deutliche Mehrheit (20), dass sich das Verfahren zur Änderung bestimmter Teile der Spielzeugrichtlinie (Artikel 46) im Allgemeinen als zufriedenstellend erwiesen hat.

b) Durchsetzung der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG

Allgemeine Strategien für die Marktüberwachung oder zumindest Jahresprogramme für Marktüberwachungstätigkeiten in Bezug auf Spielzeug wurden von fast allen Mitgliedstaaten (26) genannt. Dennoch berichtete eine große Mehrheit (23) von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Spielzeugrichtlinie. Es war im Allgemeinen schwierig, von den Wirtschaftsakteuren Informationen zu erlangen, z. B. technische Unterlagen, Sicherheitsbewertung, Prüfberichte oder Namen von Zulieferern (22 Mitgliedstaaten). Alle 27 Mitgliedstaaten berichteten, dass sie das RAPEX-Frühwarnsystem nutzen.
Um die Durchsetzung der Spielzeugrichtlinie zu fördern, berichtete eine große Mehrheit (24) der Mitgliedstaaten über einen regelmäßigen Dialog und eine Zusammenarbeit mit Spielzeugherstellern, Importeuren, Händlern, Verbraucherorganisationen und anderen Interessenträgern; etwas weniger (21) gaben an, Informationskampagnen zur Förderung des Bewusstseins für Fragen der Spielzeugsicherheit durchgeführt zu haben. 

c) Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten, der Europäischen Kommission und mit Drittländern 

Die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, zusätzlich zu den regelmäßigen ADCO-Sitzungen, die von der Europäischen Kommission veranstaltet werden, wurde von einer großen Mehrheit (24) der Mitgliedstaaten genannt, etwas weniger (23) hielten die Kommunikation und Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission für sehr effektiv und wertvoll. Gemeinsame Marktüberwachungstätigkeiten mit Drittländern waren jedoch nicht allzu häufig, eine deutliche Mehrheit (17) teilte mit, dass sie an keiner dieser Tätigkeiten beteiligt waren. 

 


Weiterführende Informationen

Bericht über die Anwendung der Spielzeugrichtlinie vom 15. Juli 2021

Rechtsvorschriften zur Spielzeugrichtlinie

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