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Spielzeugverordnung (2. ProdSV) setzt die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG in deutsches Recht um.
Am 20. Juli 2009 ist die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug in Kraft getreten. Diese Richtlinie war bis zum 20. Januar 2011 in den Mitgliedstaaten umzusetzen und ab dem 20. Juli 2011 anzuwenden. In Deutschland ist die Richtlinie 2009/48/EG zum ganz überwiegenden Teil durch die Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug- 2. ProdSV) umgesetzt worden.
Ermächtigungsgrundlage ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).
Mit der geänderten Spielzeugverordnung wurden die allermeisten Teile der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG in deutsches Recht umgesetzt.
Diese Bestimmungen sind grundsätzlich ab dem 20. Juli 2011 anzuwenden.
Auf dem Markt bereit gestelltes Spielzeug muss den allgemeinen Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung und den besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG entsprechen. Insbesondere die Reichweite der chemischen Anforderungen in Anhang II Teil ist in der Vergangenheit von deutscher Seite kritisiert worden. Dadurch, dass Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG in § 10 gleitend in Bezug genommen wird schlagen zukünftige Änderungen in diesem Anhang auch unmittelbar auf die neue Spielzeugverordnung durch.
Für bestimmte Schadstoffen enthält die neue Spielzeugverordnung strengere Anforderungen
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten enthält Grundsätze und Musterartikel, die bei der Überarbeitungen der Binnenmarktrichtlinien in diese übernommen sind. Die genannten Grundsätze und Musterartikel werden in der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG erstmalig in einen sektoralen Rechtsakt aufgenommen. Daraus resultieren wesentlich strengere Anforderungen an die Produktion und das Design von Spielzeug sowie erhöhte Kontrollpflichten für die Hersteller und Importeure. Allgemein ist anzumerken, dass die durch die Spielzeugverordnung umgesetzte Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG erhebliche Verbesserungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Kindern bringt. So werden erstmalig mit der Verordnung in Spielzeug krebserregende oder erbgutverändernde Stoffe grundsätzlich verboten.
Weiterführende Informationen
2. ProdSV (Spielzeugverordnung)
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