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Maschinenrichtlinie: Risikobeurteilung bei schwerkraftbelasteten Achsen

Letzte Aktualisierung dieses Beitrags vor

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Maschinenrichtlinie Risikobeurteilung

Gemäß der Maschinenrichtlinie ist ein Risikobeurteilung durchzuführen um die Risiken durch ungewolltes Absinken von belasteten Achsen zu ermitteln.

Ein Informationsblatt Nr. 5 des Fachausschusses Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbbau informiert über die Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen bei Risiken durch ungewolltes Absinken z. B. infolge Schwerkraft.

Risiken bei durch ungewolltes Absinken

Während bei horizontalen Bewegungen in der automatischen Fertigung, davon ausgegangen werden kann, dass im energielosen Zustand infolge Schwerkraft keine Gefährdungen für Personen entstehen, sind bei vertikalen Verfahrbewegungen, im Rahmen der Risikobeurteilung auch die Risiken des ungewollten Herabsinkens zu betrachten. Das ungewollte Herabsinken kann z. B. durch mechanischen Verschleiß oder verölen besteht die Möglichkeit, dass das Haltemoment unterschritten wird und es zu Gefährdungen kommen kann. Diese Gefährdungen treten besonders zutage bei Linearrobotern zur Handhabung schwerer Teile, z.B. Motoren oder Getriebe, aber auch bei Gelenkarmrobotern oder innerhalb von Maschinen, z.B. bei vertikalen Achsen von Bearbeitungszentren oder Drehzentren.
Wenn durch die prozessbedingt vorhandenen Haltebremsen kein ausreichender Schutz gegen ungewolltes Herabsinken erreicht wird, können steuerungstechnische Maßnahmen zur Minderung des Gefährdungsrisikos beitragen.

Risikobeurteilung gemäß Maschinenrichtlinie

Die möglichen Gefährdungen sind entsprechend der EN ISO 12100 zu ermitteln z. B. Schwerkraft. Diese sind jedoch nur allgemeine Hinweise. Eine Hilfestellung zur Risikobeurteilung enthält die Tabelle 1 des Informationsblattes, dass typische Gefährdungssituationen und mögliche Schutzmaßnahmen auflistet. Sie berücksichtigt die Grundsätze der Risikobetrachtung, nämlich die Aufenthaltsdauer, die schwere der möglichen Verletzung und  die Wahrscheinlichkeit des Auftretens der gefährlichen Situation. Sollte die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass aufgrund hoher Aufenthaltsdauer und häufigem Zugriff eine redundant wirkende Maßnahmen erforderlich sein, so werden in der Tabelle 2 des Informationsblattes entsprechende Maßnahmen gemäß der Kategorie 3 der EN ISO 13849-1 vorgeschlagen. Für weniger exponierte Arbeitsplätze/Situationen wo Kategorie 2  zutrifft, werden ebenfalls in Tabelle 2 entsprechende Maßnahmen vorgeschlagen z. B. Bremsentests nach bestimmten Kriterien.
Darüber hinaus enthält Tabelle 3 Ausführungsbeispiele für Bremseinrichtungen in Abhängigkeit von der Betriebsart.

Bremsen als Sicherheitsbauteil

Bremsen sind Sicherheitsbauteile gemäß Maschinenrichtlinie 2009/46/EG Artikel 2 Nr. c, falls sie separat auf dem Markt bereitgestellt sind d. h. unabhängig vom Antriebsmotor oder der eingebauten Maschine. Sie sind dann mit der CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung ausgestattet. Dies gilt aber nicht für Motorbremsen.

Nachrüstungen in vorhandene Anlagen

Für bereits in Betrieb befindliche Anlagen enthält das Informationsblatt insbesondere Hinweise zu steuerungstechnische Maßnahmen und enthält Hinweise  zu den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung.


Weiterführende Informationen

Quelle: Informationsblatt Nr. 5  des Fachausschusses FA MSF der Berufsgenossenschaft BGHM


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