Letzte Aktualisierung dieses Beitrags vor
Der Hersteller muss eine Konformitätsbewertung nach der Maschinenrichtlinie für sein Produkt durchführen und kann hierfür unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren (Module) auswählen. Der Hersteller muss je nach Gefahrenpotential das entsprechende Modul aus. Nach Abschluss des Verfahrens kann der Hersteller die CE-Kennzeichnung anbringen.
A. Maschinen mit normalem Gefahrenpotential (die nicht in Anhang IV aufgelistet sind)
Für die „normalen“ Maschinen, also die Maschinen, die nicht unter Anhang IV aufgelistet sind, ändert sich in der Konformitätsbewertung nichts. Bei diesen Maschinen kann der Hersteller durch das Verfahren „Interne Fertigungskontrolle“ nach Anhang VIII die Konformitätsbewertung wie bisher selber durchführen. Hierfür muss er die technischen Unterlagen nach Anhang VII Abschnitt A zusammenstellen, bewertet die Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie, stellt die EU-Konformitätserklärung aus und bringt das CE-Zeichen an (siehe Grafik).
B. Maschinen mit erhöhtem Gefahrenpotential (sind in Anhang IV aufgelistet)
Für Maschinen, die in Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgelistet sind (Maschinen mit erhöhtem Gefahrenpotential wie z. B. Kreissägen, Pressen mit Handbeschickung) wurden allerdings umfangreiche Änderungen bei der Konformitätsbewertung vorgenommen. Bisher musste bei diesen Maschinen grundsätzlich eine notifizierte Stelle eingeschaltet werden. Mit der MaRL haben diese Hersteller die Möglichkeit, derartige Maschinen auch durch eigene Konformitätsbewertung in Verkehr zu bringen.
Auswahl des Konformitätsbewertungsverfahrens
Der Hersteller prüft bei der Auswahl des Konformitätsbewertungsverfahrens, ob die Maschine nach einer harmonisierten Produktnorm (Typ C-Norm) hergestellt wird und alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen berücksichtigt.
Falls ja, kann er zwischen drei Verfahren wählen:
- Interne Fertigungskontrolle nach Anhang VIII
- EU-Baumusterprüfung nach Anhang IX und zus. interne Fertigungskontrolle der Serien-Maschinen
- Umfassende Qualitätssicherung nach Anhang X
Wurden keine harmonisierte Normen angewendet oder es konnten nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen berücksichtigt werden, so stehen nur die Verfahren 1. und 2. zur Auswahl (siehe auch Grafik).
Anmerkung:
Eine Norm gilt erst dann als „harmonisiert“, wenn sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist. Mit der Veröffentlichung wird auch festgelegt, ab welchem Zeitpunkt sie als harmonisiert anzusehen ist. Harmonisierte Normen lösen grundsätzlich die Vermutungswirkung aus, d. h. der Hersteller kann davon ausgehen, dass er bei voller Anwendung der Norm alle grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt.
C. Unvollständige Maschinen
Unvollständige Maschinen: Teilmaschinen, die für sich keine bestimmte Funktion erfüllen und erst durch den Einbau in eine Gesamtmaschine oder -Anlage einschließlich aller notwendigen Schutzeinrichtungen zu einer vollständigen Maschine werden.
Der Hersteller muss für seine unvollständige Maschine
– eine Risikobewertung erstellen,
– die technischen Unterlagen nach Anhang VII Abschnitt B erstellen,
– eine Montageanleitung erstellen und
– eine Einbauerklärung ausstellen.
Aus diesen Unterlagen muss hervorgehen welche Anforderungen der Maschinenrichtlinie bereits erfüllt sind (Einbauerklärung) und welche Maßnahmen erforderlich sind, damit alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt werden (Montageanleitung). Die Montageanleitung und die Einbauerklärung müssen der unvollständigen Maschine beigefügt werden und werden später Bestandteil der technischen Unterlagen von der Gesamtmaschine (vollständigen Maschine).
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften über Maschinen
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.