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Die Fragen und Antworten (FAQ) zur Maschinenrichtlinie basieren auf häufig gestellte Fragen und sollen zur Aufklärung beitragen.
- Ab wann gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und waren hierfür Übergangszeiträume vorgesehen?
Die Maschinenrichtlinie ist seit dem 29.12.2009 verbindlich anzuwenden. Bis zu diesem Zeitraum galt noch die Maschinenrichtlinie 98/37/EG. D. h. es gab keinen Übergangszeitraum wo beide Richtlinien galten. Dabei ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens maßgebend. - Ab welchen Zeitpunkt muss der Hersteller in der EU-Konformitätserklärung auf die Maschinenrichtlinie Bezug nehmen?
Für Produkte die nach dem 29.12.2009 erstmalig in Verkehr gebracht sind, muss in dieser EU-Konformitätserklärung auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Bezug genommen sein (ab diesem Zeitpunkt müssen die Produkte ja auch die Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG erfüllen). - Wer gilt als Hersteller? Hersteller ist, wer für den Entwurf und die Herstellung eines Produkts verantwortlich ist.
Der Hersteller kann das Produkt selbst entwerfen und herstellen. Er kann es aber auch entwerfen, herstellen, zusammenbauen, verpacken, verarbeiten oder etikettieren lassen, um es in seinem Namen in den Verkehr zu bringen. Als Hersteller gilt auch derjenige, der ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. - Wie ist die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in nationales Recht umgesetzt?
Die Umsetzung der Maschinenrichtlinie ist durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Verbindung mit der Maschinenverordnung (9. ProdSV) erfolgt. - Wie umfangreich muss die Kennzeichnung sein? Reicht auch die Internetadresse? (zu § 5 Abs.1 Nr.1 b)
Eine Kennzeichnung dient dazu, das Produkt zu identifizieren und zurück zu verfolgen. Hierzu muss der Name und die Adresse des Herstellers, des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder dessen Verpackung angebracht sein. Als Anschrift reicht hier die Postanschrift. Z.B. Postfach und Ort. Die Internetadresse alleine ist nicht ausreichend. Die CE-Kennzeichnung muss neben dem Namen des Maschinenherstellers und mit der gleichen Technik angebracht sein sowie die Angaben zum Hersteller (Name, Anschrift). - Welche Anforderungen gelten für unvollständige Maschinen bzw. Teilmaschinen?
Regelungen für unvollständige Maschinen sind umfassend präzisiert. Eine dokumentierte Risikobeurteilung für unvollständige Maschinen ist obligatorisch. Der Hersteller muss eine „Einbauerklärung“ erstellen bei der er angeben muss, welche Anforderungen der Maschinenrichtlinie auf die unvollständige Maschine zutreffen und eingehalten wurden. Außerdem muss er der unvollständigen Maschine eine Montageanleitung in der Sprache des Aufstellungslandes (oder der von der Montagefirma akzeptierten Sprache) beifügen. - Welche Abgrenzungen zu anderen Europ. Richtlinien gelten?
Es besteht eine klare Abgrenzung zur Aufzugsrichtlinie. So unterliegen Baustellenaufzüge der Maschinenrichtlinie, auch wenn Personen damit befördert werden. Es werden explizit 6 Produktgattungen aufgeführt, die von der Maschinenrichtlinie ausgenommen sind bzw. die eindeutig unter die Niederspannungsrichtlinie fallen: Elektromotoren, gewöhnliche Büromaschinen, für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, Audio- und Videogeräte, informationstechnische Geräte sowie elektrische Schalter.
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften zur Maschinenrichtlinie
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