Umfassende Informationen über Produktsicherheit, CE-Kennzeichnung und EU-Harmonisierungsvorschriften

Gegenseitige Anerkennung im EU-Binnenmarkt

Letzte Aktualisierung dieses Beitrags vor

freier-warenverkehr
Freier europäischer Warenverkehr für sichere Produkte

Die gegenseitige Anerkennung  ist für den freien Warenverkehrs im EU-Binnenmarkt ein wichtiger Eckpfeiler.

In all den Fällen, in denen keine Harmonisierungsvorschriften auf europäischer Ebene bestehen, dürfen Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht sind, auch in anderen Mitgliedstaaten verkauft werden. Auch, wenn die Waren nach anderen technischen Vorschriften hergestellt sind. Ausnahmen von diesem Prinzip sind nur aus übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt (z. B. öffentliche Sicherheit, Gesundheitsschutz). Die Mitgliedstaaten erkennen gegenseitig an, dass die jeweiligen nationalen technischen Vorschriften das Allgemeininteresse auf gleiche Weise schützen.

Rechtliche Grundlagen für die gegenseitige Anerkennung im EU-Binnenmarkt

Mit der Verordnung (EU) 2019/515 ist eine rechtliche Grundlage für die gegenseitige Anerkennung von Waren geschaffen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht sind. Sie stärkt das Funktionieren des Binnenmarktes, indem sie die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verbessert und ungerechtfertigte Handelshemmnisse abgebaut.
Die Verordnung gilt seit dem 19. April 2020.
Mit der neuen Verordnung sind insbesondere nachstehende Verbesserungen erzielt:

  • Mit der freiwilligen Selbsterklärung („Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung“) kann ein Wirtschaftsakteur (z. B. Hersteller) gegenüber der Behörde des Bestimmungsstaates darlegen, dass die Waren bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht sind (insb. Verweis auf eingehaltene, nationale Gesetze im Heimatland).  
  • Bei Schwierigkeiten mit der Anerkennung im Bestimmungsstaates können Wirtschaftsakteure das kostenfreie Problemlösungsverfahren „SOLVIT“ der Europäischen Kommission nutzenbei dem die offiziellen Kontaktstellen den Wirtschaftsakteuren behilflich sind.
  • Mehr Informationen für Wirtschaftsakteure mittels Produktinfostellen in jedem Mitgliedstaat.

    Die Aufgabe der Produktinfostellen besteht darin, den anfragenden Wirtschaftsakteure Informationen über Produkte, für die bisher keine EU-weit einheitlichen Regelungen gelten, bereit zu stellen:
    • Online-Informationen über geltende nationale Produktvorschriften und die sich daraus ergebenden Anforderungen an ein Produkt. Dies sind Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, aus denen sich Anforderungen an ein Produkt, wie zum Beispiel in Bezug auf die Zusammensetzung, Form, Größe, Kennzeichnung, Verpackung, Etikettierung, ergeben.
    • Die Kontaktinformationen der zuständigen Behörden in diesem Mitgliedstaat zwecks direkter Kontaktaufnahme einschließlich der Angabe der Behörden, die in dem Mitgliedstaat die geltenden nationalen technischen Vorschriften überwachen.
    • Die im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats verfügbare Rechtsbehelfe und Verfahren bei Streitigkeiten zwischen der zuständigen Behörde und einem Wirtschaftsakteur.

      Anfragen an die Produktinfostellen sind kostenlos und sind innerhalb von 15 Tagen zu beantworteten.

Weiterführende Informationen

Verordnung  (EU) 765/2012 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten
– 1. Änderung durch Verordnung (EU) 2019/1020 zur Marktüberwachung

Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren;

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1668 zur Festlegung der Einzelheiten und Funktionen des Informations- und Kommunikationssystems für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/515

Leitfaden zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/515 (Mitteilung der EU-Kommission vom 5.3.2021)

Leitfaden zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/515 (Broschüre)

Zusammenfassung  der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung (für Unternehmen); Ausgabe 2020

Schulungsmaterial 1 (für Inspektoren und andere Bedienstete der nationalen Behörden bestimmt, die Nahrungsergänzungsmittelbewerten); Ausgabe 2020

Schulungsmaterial  2 (für Inspektoren und andere Beamte der nationalen Behörden sowie an Ausbilder, die Schulungen zur gegenseitigen Anerkennung durchführen); Ausgabe 2020

Fachbeitrag: Produktinfostellen



Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Anmeldestatus

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner