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Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität der Maschine mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzeigt.
Die CE-Kennzeichnung ist ein wesentlicher Hinweis darauf (aber kein Nachweis dafür), dass ein Produkt den EU-Rechtsvorschriften entspricht. Sie ist die sichtbare Folge eines ganzen Verfahrens, dass die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Nur der Hersteller oder sein von ihm Bevollmächtigten ist befugt, die CE-Kennzeichnung nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens anzubringen.
Vor dem Anbringen der CE-Kennzeichnung:
Bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung sind nachstehende Punkte zu beachten:
- Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Maschine angebracht sein
- Die CE-Kennzeichnung muss in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers (Name, Anschrift) angebracht sein und in der gleichen Technik ausgeführt sein. (siehe hierzu auch Erwägungsgrund Nr. 22 und Anhang III der MaRL ).
Beispiel:
Ist der Name des Herstellers auf einem Edelstahl-Schild durch das Ätz-Verfahren hergestellt, so muss auch das CE-Zeichen auch mit diesem Verfahren hergestellt sein. Die nachträgliche Anbringung der CE-Kennzeichnung durch einen Aufkleber wäre nicht zulässig. - Um die CE-Kennzeichnung der Gesamtheit von Maschinen (nach dem Zusammenbau einzelner Maschinen zu einer Maschinenanlage) von der CE-Kennzeichnungen der einzelnen Maschinen zu unterscheiden, ist diese CE-Kennzeichnung neben dem Namen des Herstellers anzubringen, der für die Gesamtheit von Maschinen verantwortlich ist.
- Die CE-Kennzeichnung darf nur durch den Hersteller (oder seinen Bevollmächtigten) angebracht sein (siehe hierzu auch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008)
- Sie muss vor dem Inverkehrbringen angebracht sein
- Mit der CE-Kennzeichnung gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität der Maschine mit allen in den geltenden Harmonisierungsvorschriften enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt.
Beispiel:
Der Hersteller einer kleinen fahrbaren Luft-Kompressoranlage gibt durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung an, dass er sowohl die Anforderungen der Richtlinie über einfache Druckbehälter (RL 2009/105/EG) als auch die Maschinenrichtlinie (RL 2006/42/EG) erfüllt. - Die CE-Kennzeichnung muss dem Schriftbild des Anhang III der Maschinenrichtlinie entsprechen.
- Die Mindesthöhe der CE-Kennzeichnung muss 5 mm sein (Außnahme: sehr kleine Maschinen).
- Beim angewandten Konformitätsbewertungsverfahren der „umfassenden Qualitätssicherung“ ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der benannten Stelle anzufügen
- Es ist untersagt, weiteren Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften anzubringen, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnng verwechselt werden kann. Weitere Kennzeichnungen sind nur erlaubt, wenn Sie die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen
- Die Marktaufsichtsbehörden können eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 der Maschinenverordnung (9. ProdSV) verhängen, wenn die CE-Kennzeichnung nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist
- Ist es unmöglich, das CE-Kennzeichnung auf dem Produkt selbst anzubringen, ist auch eine Kennzeichnung der Verpackung oder der Begleitdokumentation zulässig (ist in der Regel in den einzelnen Harmoniserungsvorschriften geregelt)
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften zur Maschinenrichtlinie
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