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Atemschutzflaschen unterliegen unterschiedlichen Vorschriften und sind für den Transport von Luft mit 200/300 bar Füllung vorgesehen.
Beschaffungs-Vorschriften für Atemschutzflaschen
Atemschutzflaschen sind Druckgasflaschen und für das Inverkehrbringen derartiger Druckgasflaschen als Baugruppe gilt die Europäische Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte 2010/35/EU. Gemäß dieser Richtlinie werden jedoch Flaschen für Atemschutzgeräte explizit von dieser Richtlinie ausgeschlossen, d. h. für das Inverkehrbringen gilt die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU.
Transport-Vorschriften für Atemschutzflaschen
Die Flaschen von Atemschutzgeräten (UN-Nummer 1002) wie sie z. B. von Feuerwehr benutzt, sind in der Regel an unterschiedlichen Einsatzorten eingesetzt und unterliegen somit den transportrechtlichen Vorschriften für Gefahrgut.
Unabhängig von den Bestimmungen des Inverkehrbringens sind Flaschen für Atemschutzgeräte nur dann zu befördern, wenn sie den Bestimmungen des ADR-Regelwerks (Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)) entsprechen. Danach müssen sie den wiederkehrenden Prüfungen gemäß dem Anlage A Abschnitt 6.2.1.6.1 des ADR-Regelwerks unterzogen werden.
Die wiederkehrenden Prüfungen der Flaschen für Atemschutzgeräte sind durch eine von der zuständigen Behörde zugelassen Stelle (ZÜS) alle 10 Jahre (Prüffrist gemäß ADR Anlage A Verpackungsanweisung P 200) zu unterziehen:
- Prüfung der äußeren Beschaffenheit des Flasche
- Überprüfung der Ausrüstung
- Überprüfung der Kennzeichnung
- Prüfung der inneren Beschaffenheit der Flasche (z. B. innere Prüfung, Überprüfung der Mindestwanddicke)
- Überprüfung der Gewinde, sofern Anzeichen von Korrosion vorliegen oder sofern die Ausrüstungsteile entfernt sind
- Flüssigkeitsdruckprüfung (Prüfdruck PT gemäß der Druckgeräterichtlinie)
- ggf. Prüfung der Werkstoffbeschaffenheit durch geeignete Prüfverfahren
- Prüfung der Bedienungsausrüstung, andere Zubehörteile
- Prüfung der Druckentlastungseinrichtung bei der Wiederinbetriebnahme
Bemerkungen:
- Die zuständigen Behörde kann zustimmen, die Flüssigkeitsdruckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas zu ersetzen, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist
- Die zuständigen Behörde kann zustimmen, die Flüssigkeitsprüfung durch eine gleichwertige Prüfmethode zu ersetzen, wenn diese auf akustische Emissionsprüfung oder einer Kombination aus akkustischer Emissionsprüfung und Ultraschalluntersuchung beruht. Die Verwendung der Norm ISO 16148 als Leitlinie für die akustistische Emissionsprüfverfahren ist möglich.
- Der Ersatz der hydraulischen Druckprüfung durch eine Ultraschalluntersuchung ist möglich, wenn die für nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierung in Übereinstimmung mit der Norm ISO 10461 und für nahtlose Flaschen aus Stahl in Übereinstimmung mit der Norm ISO 6406 durchgeführt werden.
Betriebs-Vorschriften für Atemschutzflaschen
Flaschen in Atemschutzgeräten für Arbeits- und Rettungszwecke, unterliegen den Betriebsvorschriften der BetrSichV als überwachungsbedürftige Anlagen mit nachstehend erforderlichen Prüfungen:
- Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV
- wiederkehrende Prüfungen nach § 16 BetrSichV
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