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Ein strengerer Grenzwert für den gefährlichen Stoff Barium gilt für Spielzeuge. Anhang II der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG wurde geändert.
Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG hat die bisherige Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG am 20 Juli 2011 abgelöst. Für die chemischen Eigenschaften waren längere Übergangsfristen festgelegt worden, die erst ab 20. Juli 2013 in Kraft traten. Zwischenzeitlich wurde der Grenzwert für Barium gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 681/2013 verschärft.
Beide Rechtsvorschriften treten zeitgleich mit der Übergangsfrist aus der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG zum 20. Juli 2013 in Kraft.
Hintergrund:
Die Richtlinie gibt die Sicherheitskriterien bzw. die „grundlegenden Anforderungen“ vor, die Spielzeug während der Herstellung und vor der Markteinführung erfüllen muss. Die Sicherheitskriterien umfassen allgemeine Risiken (Schutz vor Gesundheitsschäden oder körperlichen Verletzungen) und spezielle Risiken (physikalische und mechanische Risiken, Entflammbarkeit, chemische Eigenschaften, elektrische Eigenschaften, Hygiene, Radioaktivität). Die technischen Details werden i.d.R. von den Normungsorganisationen festgelegt. In diesen Fällen bedeutet dies, dass Spielzeug, das die harmonisierten Normen erfüllt, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie erfüllt. Diese Richtlinie sieht für die Konformitätsbewertung das Module A und die Modul-Kombination B und C vor.
Die Spielzeugrichtlinie garantiert Verbrauchern, dass in der EU verkauftes Spielzeug die weltweit höchsten Sicherheitsanforderungen erfüllt, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung chemischer Substanzen. Die Grenzwerte chemischer Substanzen können durch ergänzende Durchführungsverordnungen neu festgelegt werden.
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften über Spielzeug
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