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Die Spielzeugrichtlinie legt für Spielzeug die strengsten Grenzwerte für Schadstoffe fest z. B: für Bisphenol A, Nickel, TCEP, TCPP und TDCP.
Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG garantiert Verbrauchern, dass in der EU verkauftes Spielzeug die weltweit höchsten Sicherheitsanforderungen erfüllt, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung chemischer Substanzen. Die Grenzwerte chemischer Substanzen können durch ergänzende Bestimmungen durch die EU-Kommission neu festgelegt werden. Davon hat die EU-Kommission jetzt Gebrauch gemacht und hat die zulässigen Grenzwerte gefährlicher Stoffe durch die Veröffentlichung von 3 EU-Richtlinien neu festgelegt.
Strenge Grenzwert für die Schadstoffe: TCEP, TCPP und TDCP
Die Richtlinie 2009/48/EG enthält allgemeine Vorschriften für Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft werden. Solche Stoffe dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden, es sei denn, sie sind für Kinder nicht zugänglich, dies wurde durch einen Beschluss der Kommission gestattet, oder sie sind nicht in Einzelkonzentrationen enthalten, die höchstens so hoch sind wie die einschlägigen Konzentrationen, die für die Einstufung von diesen Stoff enthaltenden Gemischen als CMR festgelegt sind. Da keine besonderen Anforderungen bestehen, darf TCEP somit in Spielzeug in Konzentrationen enthalten sein, die höchstens so hoch sind wie die einschlägige Konzentration, die für die Einstufung von diesen Stoff enthaltenden Gemischen als CMR festgelegt ist, und zwar 0,5 % ab 20. Juli 2013 und 0,3 % ab 1. Juni 2015.
Die allgemeinen Grenzwerte für TCEP von 0,5 % und 0,3 % der Richtlinie 2009/48/EG wurden aufgrund neuer Erkenntnisse als nicht ausreichend für den Schutz der Gesundheit von Kindern angesehen und deshalb auf den Grenzwert von 5 mg/kg gesenkt.
Die Grenzwerte für TCPP und TDCP ist ebenfalls auf den Grenzwert 5 mg/kg gesenkt.
Die neuen Grenzwerte wurden durch die Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG jetzt verbindlich. Die neuen Bestimmungen sind ab 21. Dezember 2015 anzuwenden.
Strenger Grenzwert für den Schadstoff: Bisphenol A
Bisphenol A ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch der Kategorie 2 eingestuft. In Ermangelung besonderer Anforderungen darf Bisphenol A in Spielzeug in Konzentrationen enthalten sein, die die einschlägige Konzentration, welche für die Einstufung von Bisphenol A enthaltenden Gemischen als CMR festgelegt wurde, nicht überschreiten, und zwar 5 % ab dem 20. Juli 2013 und 3 % ab dem 1. Juni 2015. Bei dieser Konzentration ist nicht auszuschließen, dass es zu einer Exposition von kleinen Kindern gegenüber Bisphenol A kommt, die den Migrationsgrenzwert von 0,1 mg/l für Bisphenol A nach den europäischen Normen EN 71-9:2005+A1:2007, EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005 übersteigt. Da Kinder eine besonders anfällige Verbrauchergruppe darstellen und daher eines besonders hohen Schutzniveaus bedürfen, sah man es für gerechtfertigt, zum Schutz vor Risiken, die von chemischen Stoffen in Spielzeug ausgehen, den Migrationsgrenzwert von 0,1 mg/l für Bisphenol A in die Richtlinie 2009/48/EG aufzunehmen.
Die neuen Grenzwerte wurden durch die Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG jetzt verbindlich. Die neuen Bestimmungen sind ab 21. Dezember 2015 anzuwenden.
Strenger Grenzwert für den Schadstoff: Nickel
Bei Nickel handelt es sich um ein typisches Metall. Es wird vornehmlich bei der Herstellung von nickelhaltigen Legierungen (u. a. nichtrostendem Stahl) verwendet, aber auch beim Vernickeln, bei der Herstellung von nickelhaltigen Produkten wie Batterien und Schweißelektroden sowie bei der Herstellung von nickelhaltigen Chemikalien. Wegen seiner Korrosionsbeständigkeit sowie seiner hohen elektrischen Leitfähigkeit wird Nickel auch in Spielzeugen, beispielsweise in Modelleisenbahnen und für Batteriekontakte, verwendet. Nickel ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen der Kategorie 2 eingestuft. Da es keine spezifischen Anforderungen gibt, kann Nickel in Spielzeug in Konzentrationen enthalten sein, die der einschlägigen Konzentration entsprechen, die für die Einstufung von Gemischen, die Nickel enthalten, als CMR festgelegt wurde, nämlich 1 %, oder kleiner ist als diese.
In Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG wird die Verwendung von Nickel in nichtrostendem Stahl in Spielzeug bereits gestattet, da sich Nickel in nichtrostendem Stahl im Hinblick auf seine karzinogenen Eigenschaften als sicher erwiesen hat.
Die Verwendung von Nickel ist aufgrund des geringen Risikos durch die Änderung von Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG für bestimmte Anwendungsfälle gestattet.
Die neuen Bestimmungen sind ab 1. Juli 2015 anzuwenden.
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften über Spielzeug
Richtlinie 2014/79/EU zur Änderung des Anhang C der Richtlinie 2009/48/EG (hinsichtlich der Stoffe TCEP, TCPP und TDCP)
Richtlinie 2014/81/EU zur Änderung des Anhang C der Richtlinie 2009/48/EG (hinsichtlich des Stoffes Bisphenol A)
Richtlinie 2014/84/EU zur Änderung von Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG (hinsichtlich der Verwendung von Nickel)
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