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Konformitätsbewertungsverfahren beschreiben die Vorgehensweise, ob die Anforderungen in Anhang II der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG werden.
Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er alleine für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. Vergibt der Hersteller den Entwurf oder die Fertigung als Untervertrag, bleibt er dennoch für die Durchführung der Konformitätsbewertung in beiden Fertigungsstufen verantwortlich.
Die Spielzeugrichtlinie sieht insgesamt 2 Konformitätsbewertungsverfahren vor. Wenn eine harmonisierte Norm vollständig angewendet wird und gemäß den Sicherheitsbewertungen alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen damit abgedeckt sind, kann der Hersteller die interne Fertigungskontrolle (Modul A nach dem Beschluss Nr. 768/2008/EG) anwenden.
Konformitätsbewertungsverfahren nach der Spielzeugrichtlinie
Anzahl der Konformitätsbewertungsverfahren: 2
Mitwirkung einer notifizierten Stelle: ja, nur wenn EG-Baumusterprüfung angewendet wird
Anbringung der CE-Kennzeichnung: ja
Anbringung einer Kenn-Nr. der notifizierten Stelle: nein
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften zur Spielzeugrichtlinie
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