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Im Zusammenhang mit der Maschinenrichtlinie taucht der Begriff „Dokumentationsverantwortlichen“ auf, obwohl er dort nicht vorkommt.
Dies führt zu Missverständnissen insbesondere dann, wenn er oft fälschlicherweise zitiert ist als Verantwortlichen für die Erstellung der technischen Unterlagen. Richtig ist, dass die Maschinenrichtlinie lediglich in Anhang II fordert, dass auf der EU-Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung Angaben zu einer vom Hersteller bevollmächtigten Person gemacht werden müssen, die die technischen Unterlagen (im Bedarfsfall) für die Marktaufsichtsbehörden zusammenstellt und zur Verfügung stellt.
Aus Anhang II 1 A zitiert:
„Die EU-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1. ….
2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;“
Aus Anhang II 1 B zitiert:
„Die Einbauerklärung muss folgende Angaben enthalten:
1. ….
2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;“
Die vom Hersteller „bevollmächtigte Person“ kann auch für die Zusammenstellung der technischen Unterlagen beauftragt werden.
Die vom Hersteller benannte bzw. bevollmächtigte Person kann eine natürliche oder juristische Person sein mit Sitz in der Europäischen Union. Der Hersteller ermächtigt diese Person, die technischen Unterlagen zusammenzustellen und den Marktaufsichtsbehörden auf begründete Anfragen zur Verfügung zu stellen. Diese Person ist nicht automatisch die gleiche Person, die verantwortlich ist für den Entwurf, die Herstellung, die Konformitätsbewertung, die Erstellung der technischen Unterlagen, die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie für die Unterzeichnung der EU-Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung. Die Maschinenrichtlinie schließt jedoch nicht aus, dass es die gleiche Person sein kann die eine oder alle der vorgenannten Aufgabenbereiche mit übernimmt. Auch der Hersteller selbst, jeder andere Mitarbeiter seines Unternehmens sowie jede andere Person (auch außerhalb des Unternehmens) ist für diese Person geeignet und wird ggf. vom Hersteller damit beauftragt.
Hersteller, die außerhalb der Europäischen Union ihren Sitz haben, können jede natürliche oder juristische Person damit beauftragen, sofern die beauftragten Personen ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union haben. Hat der Hersteller sich entschieden, einen Bevollmächtigten für das Inverkehrbringen nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie einzusetzen, kann auch dieser als bevollmächtigte Person für die Zusammenstellung der technischen Unterlagen eingesetzt werden.
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