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Unter Druck stehenden tragbare Feuerlöscher werden als transportable Einrichtung zwar selten, auf öffentlichen Verkehrswegen transportiert.
Tragbare Feuerlöscher (i.d.R. bis 20 kg), wie sie in Betriebsstätten (sowie in privaten Haushalten) zur Anwendung kommen, sind in der Regel durch den Arbeitgeber bereitgestellt und von den Beschäftigten bei der Arbeit benutzt, sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Aufgrund der druckbedingten Gefahren sind tragbare Feuerlöscher auch überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der BetrSichV bzw. dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlage (AnlÜG)
Beschaffungsvorschriften für tragbare Feuerlöscher
Tragbare Feuerlöscher (UN-Nummer 1044) werden als Baugruppe gemäß der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht und gelangen betriebsbereit gefüllt, meist mit verdichtetem Gas (z. B. CO2), in den Handel. Die so unter Druck stehenden tragbaren Feuerlöscher werden als transportable Einrichtung zwar selten, jedoch ab und zu z. B. für die anfallenden wiederkehrenden Prüfungen auf öffentlichen Verkehrswegen transportiert. Sie sind explizit der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU zugeordnet und mit CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht. Daher sind sie von der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte 2010/35/EG (TPED) ausgeschlossen.
Ob diese tragbaren Feuerlöscher trotzdem auch dem Tranportrecht für Gefahrgut unterliegen, wird weiter unten erläutert.
Transportvorschriften für tragbare Feuerlöscher
Die unter Druck stehenden tragbaren Feuerlöscher unterliegen gemäß dem ADR-Regelwerk nicht den Vorschriften des ADR
- wenn sie nach den Vorschriften des Herstellerlandes hergestellt z. B. Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) und
- wenn sie nach den Vorschriften des Herstellerlandes befüllt wurden und
- mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind
- mit einer starken Außenverpackung verpackt sind.
Betriebsvorschriften für tragbare Feuerlöscher
Tragbare und auch fahrbare Feuerlöschgeräte unterliegen den Betriebsvorschriften der BetrSichV als überwachungsbedürftige Anlage, mit nachstehend erforderlichen Prüfungen:
- Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV entfällt, wenn sie als verwendungsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden (was üblicherweise der Fall ist)
- wiederkehrende Prüfungen (innere Prüfungen, Festigkeitsprüfungen) nach § 16 in Verb. mit Anhang 2 Abschnitt 4
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