Umfassende Informationen über Produktsicherheit, CE-Kennzeichnung und EU-Harmonisierungsvorschriften

Drohne-Unbemanntes Luftfahrzeugsystem (UAS)

Letzte Aktualisierung dieses Beitrags vor

Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS)

Für unbemannte Luftfahrzeugsysteme – UAS (auch Drohne genannt) gilt eine EU-Verordnung, die die Anforderungen an diese Produkte festlegt.

Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (unmanned aircraft systems, „UAS“) (auch Drohnen genannt), deren Betrieb mit den geringsten Risiken verbunden ist und die daher der „offenen“ Betriebskategorie angehören, unterliegen nicht den klassischen luftfahrttechnischen Zulassungsverfahren. Dies Verordnung legt Anforderungen, mit denen den mit dem Betrieb solcher UAS verbundenen Risiken begegnet werden kann und die dabei den Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU in vollem Umfang Rechnung tragen. Mit Blick auf das gute Sicherheitsniveau, das bei auf dem Markt bereits bereitgestellten Flugmodellen erreicht wurde, werden zum Nutzen von Flugmodellbetreibern zusätzlich die Klasse C4 für UAS geschaffen, die keinen unverhältnismäßigen technischen Anforderungen unterliegen.

Inhalt der Verordnung über Drohnen bzw. unbemanntes Luftfahrzeugsystem (UAS)

  1. Offizieller Titel der Verordnung
    Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme
  2. Verordnungstext
    Durchführungs-Verordnung (EU) 2019/945 (offizielle Veröffentlichung im EU-Amtsblatt);
  3. Anzuwenden ab 1. Juli 2019
    Die Marktüberwachung für das  ordnungsgemäße Inverkehrbringen greift ab dem 16. Juli 2021.
  4. Umsetzung in nationales Recht
    Die Verordnung gilt unmittelbar
  5. Anwendungsbereich
    a) UAS, die nach den Vorschriften und Bedingungen für den UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bestimmt sind;
    b) Zusatzgeräte für die Fernidentifizierung 
    c) UAS, die nach den Vorschriften und Bedingungen betrieben werden, die für die UAS-Betriebskategorien „zulassungspflichtig“ und „speziell“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gelten.

    gilt nicht:
    – für UAS, die ausschließlich für den Betrieb in Innenräumen bestimmt sind.

  6. Kennzeichnung
    UAS, müssen mindestens mit folgende Angaben enthalten:
    – Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke, ihre Website und ihre Postanschrift auf dem Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen
    – CE-Kennzeichnung
    – Identifizierungskennzeichen der UA-Klasse
    – Kennzeichnung des Schallleistungspegels
    – Typnummer
    – Serien-Nr.
  7. Mitzuliefernde Unterlagen
    – EU-Konformitätserklärung1)
    – Handbuch1)
    – Informationsblatt1)
    1) in einer Sprache beiliegen, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann
  8. Harmonisierte Normen
    Harmonisierte Normen  gem. Veröffentlichung im EU-Amtsblatt
  9. Benannte Stellen
    Übersicht aller notifizierten Stellen zur Verordnung (EU) 2019/945

Weiterführende Informationen

Durchführungs-Verordnung (EU) 2019/945 (offizielle Veröffentlichung im EU-Amtsblatt)
Änderung 1 vom 27.4.2020;
Änderung 2 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 vom 13. März 2024

Fachbeitrag über den Betrieb von UAS (Drohnen)


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