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Durch einen Durchführungsbeschluss (EU) 2015/681 der EU-Kommission vom 29. April 2015 wurden Sicherheitsnormen für Fahrräder zur Veröffentlichung im EU-Amtsblatt festgelegt.
Mit den neuen vorliegenden Normen und mit dem Durchführungsbeschluss, die neuen Normen nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG Verweise im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, ist davon auszugehen, dass Fahrräder, die im Einklang mit diesen Normen gefertigt werden, die allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG genügen, soweit es um Sicherheitsanforderungen geht, die durch die Normen geregelt werden.
Harmonisierte Normen
- EN ISO 4210-1:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 1: „Begriffe“,
- EN ISO 4210-2:20155 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 2: „Anforderungen für City- und Trekkingfahrräder, Jugendfahrräder, Geländefahrräder (Mountainbikes) und Rennräder“,
- EN ISO 4210-3:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 3: „Allgemeine Prüfverfahren“,
- EN ISO 4210-4:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 4: „Prüfverfahren für Bremsen“,
- EN ISO 4210-5:2015 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 5: „Prüfverfahren für die Lenkung“,
- EN ISO 4210-6:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 6: „Prüfverfahren für Rahmen und Gabel“,
- EN ISO 4210-7:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 7: „Prüfverfahren für Laufräder und Felgen“,
- EN ISO 4210-8:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 8: „Prüfverfahren für Pedal und Tretkurbel“,
- EN ISO 4210-9:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 9: „Prüfverfahren für Sättel und Sattelstütze“,
- EN ISO 8098:2014 „Kinderfahrräder“ — „Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“
- EN ISO 11243:2016 „Fahrräder — Gepäckträger für Fahrräder — Anforderungen und Prüfverfahren“
Warum besondere Anforderungen an Kinderfahrräder?
- Kinderfahrräder, die nicht als Spielzeug im Sinne der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) gelten, können, falls sie nicht sicher sind, insbesondere bei Stürzen zu schweren Verletzungen der Kinder an Kopf, Brust, Bauch und Gliedmaßen führen.
- Junge Fahrradfahrer neigen dazu, sich zu verletzen, wenn sie spielen oder zu schnell fahren, und sie stürzen häufiger, weil sie ihre motorischen Fähigkeiten erst entwickeln und weil sie den Umgang mit dem Fahrrad (unter anderem das Ausweichen vor Hindernissen, Fußgän gern und anderen Fahrradfahrern) erst erlernen. Diese Faktoren und ihr höherer Körperschwerpunkt machen es Kindern schwer, das Gleichgewicht zu halten.
- Die „The Royal Society for the Prevention of Accidents (RoSPA)hat die Unfallhäufigkeit von Kindern mit Fahrrädern untersucht. Laut den Angaben in der Verletztendatenbank IDB waren 37 % derjenigen, die sich mit dem Fahrrad Verletzungen zugezogen haben, Kinder zwischen 5 und 9 Jahren. Ein Großteil dieser Unfälle ereignet sich im Straßenverkehr, doch viele ereignen sich auch beim Spielen, wenn junge Radfahrer mit Gegenständen oder anderen Menschen zusammenstoßen oder einfach stürzen. Im Vereinigten Königreich müssen Schätzungen zufolge jedes Jahr über 2 000 Kinder nach einem Fahrradunfall im Krankenhaus behandelt werden und weitere 21000 nach Unfällen in Parks und auf Spielplätzen (o. Ä.)
Besondere Sicherheitsanforderungen an Kinderfahrräder
Neben den allgemeinen Anforderungen nach Abschnitt 1 dieses Beschlusses gelten für Kinderfahrräder zusätzliche Anforderungen.
- Die Werte für die maximale Sattelhöhe und das durchschnittliche Gewicht beruhen auf anthropometrischen Daten (durchschnittliches Gewicht und durchschnittliche Beinlänge je nach Alter).
- Keinerlei Schnellspannvorrichtungen verwenden
- Keine Fußhalteriemen und Fußhalter anbauen
- Die Bremskraft der Vorderbremse begrenzen, um zu verhindern, dass der Nutzer wegen eines blockierenden Rades die Kontrolle über das Fahrrad verliert.
- Es muss möglich sein, Stützräder an- und abzubauen, ohne die Anbringung des Hinterrades zu lösen.
- In keiner Sattelposition darf bei Kinderfahrrädern eine Einklemmgefahr bestehen.
- Kinderfahrräder müssen mit mindestens zwei unabhängigen Bremssystemen ausgerüstet sein, einem für das Vorder- und einem für das Hinterrad.
Weiterführende Informationen:
Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG
Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2011, welche Anforderungen Sicherheitsnormen für Fahrräder enthalten müssen
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/681
Harmonisierte Normen zur Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG
Fachbeitrag: Anforderungen an Pedelecs nach Maschinenrichtlinie
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