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Die Produktsicherheit von Laserprodukten wird durch die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des EU-Binnenmarktrechts bestimmt.
Laserprodukte zeichnen sich durch einen hohen Innovationsgrad aus und sind mittlerweile Bestandteil zahlreicher moderner Arbeitssysteme in Forschung und Industrie. Auch im Verbraucherbereich genießen Laserprodukte eine zunehmende Popularität.
Das europäische Binnenmarktrecht liefert den Rechtsrahmen für ein einheitliches Sicherheitsniveau von Produkten, die auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden. Für die Sicherheit bestimmter Produktkategorien gelten in Europa spezielle Vorschriften, z. B. die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU oder die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Darüber hinaus gibt es gefährdungsbezogene europäische Richtlinien, z. B. die EMV-Richtlinie 2014/30/EU, die, soweit zutreffend, zusätzlich anzuwenden sind.
Für Produkte, für die das europäische Recht keine speziellen Vorschriften enthält, gelten die allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach der EU-Produktrichtlinie 2001/95/EG die in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umgesetzt sind.
In der Praxis bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Relevanz von Vorschriften für bestimmte Lasereinrichtungen. Ein Arbeitskreis, der sich aus Experten für Laser- wie auch Maschinensicherheit der BGETEM, der BAuA sowie des IFA der DGUV zusammensetzt, hat in einer 31-seitigen Broschüre eine Übersicht zur EU-Richtlinienrelevanz für typische Laserprodukte bereitgestellt. Hierbei liegt der Schwerpunkt bei der Fragestellung, welche dieser Produkte der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unterliegen. Es soll als Handlungshilfe für alle Akteure sowohl im Bereich Konstruktion und Bau, für Einkäufer und Verwender von Laserprodukten als auch Marktüberwachungsbehörden, Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften oder Prüfstellen dienen.
Quelle: BauA – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
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