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Prüfaufsicht für zerstörungsfreie Prüfungen

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Druckgeräterichtlinie
Prüfaufsicht für zerstörungsfreie Prüfungen

Eine Prüfaufsicht auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Prüfungen kommt in den relevanten Regelwerken eine besondere Verantwortung zu.

Die zerstörungsfreien Prüfungen von Werkstoffen und Schweißnähten werden im Rahmen von Qualitätsprüfungen nach den entsprechenden Regelwerken wie z. B.  EN 13445 oder AD 2000-Merkblatt durchgeführt. Dabei werden sowohl eigenes Prüfpersonal bei Herstellern als auch Prüfpersonal von ISO 17025 zertifizierten Prüflaboren im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages eingesetzt. Zum Prüfpersonal gehören neben den Prüfern auch die Prüfaufsicht.

Dem Prüfaufsichtspersonal werden in den unterschiedlichen Normen und Regelwerken entsprechende Aufgaben und Verantwortungsbereiche zugewiesen. Dabei werden unterschiedliche Begriffe wie Aufsicht, Prüfaufsicht, Prüfverantwortlicher oder Aufsichtspersonal verwendet.

Qualifizierung nach EN ISO 9712
Die EN ISO 9712 regelt die Qualifizierung für Prüfpersonal einschließlich die Aufsicht (Prüfaufsicht). Sie gilt als harmonisierte Norm im Sinne der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU. Danach werden der Prüfaufsicht u. a. nachstehende Aufgaben zugewiesen:

  • leitet die Durchführung der Prüfungen durch qualifizierte Prüfer
  • lenkt die Tätigkeiten bei der Vorbereitung
  • lenkt die Tätigkeiten bei der Prüfdurchführung
  • überprüft und unterzeichnet den vom Prüfer ausgestellten Prüfbericht.

Für die Prüfaufsicht wird generell eine gültige Qualifikation der Stufe 3 vorausgesetzt. Die EN ISO 9712 enthält weitere Aufgabengebiete für die ein Stufe 3-Prüfer befähigt ist.

Anforderungen nach der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU

Gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.3 der DGRL muss das Prüfpersonal für Druckgeräte der Kategorie III und IV qualifizierte sein und durch eine unabhängige Prüfstelle nach Artikel 13 der DGRL anerkannt werden. Falls die Qualifikation nicht nach einer harmonisierten Norm erfolgt ist z. B. EN ISO 9712 kann die unabhängige Prüfstelle auch andere Zulassungskriterien akzeptieren. Die unabhängige Prüfstelle muss sich davon überzeugen, dass die Zulassungskriterien denen der EN ISO 9712 gleichwertig sind und dass der Geltungsbereich der Zulassung (gültiger Produkt- bzw. Industriesektor) für die Prüfung von dauerhaften Verbindungen in Druckgeräten vorhanden ist (siehe auch Leitlinie F-13 zur DGRL).
Die Prüfungen können vom Druckgerätehersteller an externe Prüflabore im Rahmen eines Werkvertrages vergeben werden. Dabei bleiben die Anforderungen hinsichtlich der Qualifikation des Prüfpersonals unberührt. Eine Akkreditierung als Prüflabor nach ISO 17025 ist zwar nicht explizit gefordert (siehe auch Leitlinie F-09 zur DGRL), kann aber von den meisten ZfP-Prüflaboren mittlerweile nachgewiesen werden.

Anforderungen nach AD 2000 HP 4

Auch im AD 2000-Regelwerk im Merkblatt HP 4 sind Anforderungen für eine Prüfaufsicht festgelegt. Dabei geht man davon aus, dass die zerstörungsfreien Prüfungen normalerweise durch herstellereigenes Prüfpersonal (einschließlich Prüfaufsicht) durchgeführt werden. Allerdings lässt das Regelwerk auch betriebsfremdes Personal zu z. B. durch unabhängige Prüflabore, sofern sie die Anforderungen des Merkblattes HP 4 erfüllen.
Anforderungen und Aufgaben der Prüfaufsicht:

  • muss von der Fertigung unabhängig sein
  • bestimmt das anzuwendende Prüfverfahren
  • legt die Einzelheiten der Prüfdurchführung fest
  • setzt sie Prüfer ein
  • unterzeichnet den Prüfbericht
  • sie muss für ihre Aufgaben erforderliches Wissen und Grundkenntnisse in der Schweißtechnik haben
  • sie muss eine Ausbildung, Qualifizierung und Zertifizierung nach EN ISO 9712 (mind. Stufe 2) für den Industriesektor „Schweißnähte“
  • sie muss die Prüfungen beherrschen die nach den durchzuführenden Prüfungen nach HP 5/3 erforderlich sind
  • sie sorgt für den Ausbildungsstand der eingesetzten Prüfer
  • sie sorgt für die einwandfreie Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen.

Anforderungen nach KTA-Regelwerk

Die Anforderungen an die Prüfaufsicht sind nach den KTA 3210.3 Absatz Nr. 3.3.5 sowie KTA 3211.1 Nr. 3.4 Abs. 8 bis 10 ähnlich wie sie in AD 2000 Merkblatt HP 4 festgelegt sind. Für die Prüfverfahren RT (Durchstrahlungsprüfung) und UT (Ultraschallprüfung) ist gemäß KTA 3201.3 jedoch für das Prüfaufsichtspersonal die Stufe 3 nach EN ISO 9712 vorgesehen.

Prüfaufsichtspersonal in akkreditierten Prüflaboren nach EN ISO 17025

Prüflabore die nach der EN ISO 17025 akkreditiert sind, unterliegen den „Technischen Akkreditierungskriterien für zerstörungsfreie Prüfungen DAkkS 71SD1001 der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS). Dort sind auch die Anforderungen an das Prüfaufsichtspersonal (Prüfaufsicht) festgelegt.
Anforderungen an die Prüfaufsicht für akkreditierte Prüflabore:

  • Eine ausreichende Anzahl von Prüfaufsichtspersonen muss in jedem Prüfverfahren vorhanden sein: (bis 20 Prüfer: 1; über 20 Prüfer bis 50 Prüfer: 2; über 50 Prüfer: 3)
  • Die Prüfaufsicht muss dem Prüflabor angehören oder vertraglich gebunden sein.
  • Die fachliche Qualifikation der Prüfaufsicht muss Stufe 3 nach EN ISO 9712 sein (oder Level III der ASME Code Qualifikation nach ASNT-NDT  bzw. ACCP)
  • Die Vertretung der Prüfaufsichtpersonen darf durch Stufe 2-Personen erfolgen, wenn sie eine mindestens 3-jährige Erfahrung im jeweiligen Prüfverfahren haben.
  • Die Prüfaufsicht muss während der Prüfungen erreichbar sein.

Vertrauen schaffen

Die Prüfaufsicht trägt wesentlich dazu bei, notwendiges Vertrauen in die zerstörungsfreien Prüfungen zu erreichen. Dazu gehört eine ausreichende Qualifikation, persönliche Eignung und die notwendige Autorisierung durch die „oberste Leitung“. Dies trifft für Hersteller als auch für akkreditierte Prüflaboratorien zu.

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