Umfassende Informationen über Produktsicherheit, CE-Kennzeichnung und EU-Harmonisierungsvorschriften

Pflichten der Wirtschaftsakteure im Rahmen des Inverkehrbringens

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Pflichten der Wirtschaftsakteure

In der EU in Verkehr gebrachte Produkte müssen den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entsprechen, und die Wirtschaftsakteure sind für die Konformität der Produkte verantwortlich. Je nachdem welche Rolle sie in der Lieferkette spielen, bestehen unterschiedliche Pflichten zur Gewährleistung dieser Konformität. Damit soll ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, beim Verbraucher- und Umweltschutz sowie ein fairer Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt sichergestellt werden.

Von allen Wirtschaftsakteuren wird erwartet, dass sie verantwortungsvoll und in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Produkte auf den Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.

Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, müssen erforderliche Maßnahmen ergreifen um zu gewährleisten, dass nur Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden,  die mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen. Die setzt voraus, dass eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten auf die einzelnen Akteure, je nach ihrer Rolle im Liefer- und Vertriebsprozess, vorhanden ist.

Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, muss klar zwischen dem Hersteller und den in der Vertriebskette nachgeschalteten Akteuren unterschieden werden. Außerdem muss zwischen Einführer (Importeur) und Händler unterschieden werden, da der Einführer Produkte aus Drittländern in den Gemeinschaftsmarkt einführt. Der Einführer muss sicherstellen, dass diese Produkte mit den in der EU geltenden Anforderungen übereinstimmen.

Weil nur der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet und muss daher ausschließlich unter seiner Verantwortung durchgeführt werden.

Gemeinsame Verpflichtungen:

  • nichtkonforme Produkte nachbessern oder diese vom Markt zu nehmen
  • Bereitstellen aller notwendigen Informationen
  • Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden

Pflichten des Herstellers:

  • Entwerfen und Herstellen (oder lassen) in Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen
  • die technischen Unterlagen erstellen
  • die Konformitätsbewertung durchführen
  • die Konformitätserklärung ausstellen
  • die CE-Kennzeichnung anbringen

Pflichten des Bevollmächtigten:

  • die Konformitätserklärung bereithalten
  • die technischen Unterlagen/Betriebsanleitung bereithalten
    ggf.
  • die Konformitätserklärung erstellen
  • die CE-Kennzeichnung anbringen
  • andere übertragene Aufgaben des Konformitätsbewertungsverfahrens übernehmen

Plichten des Einführers (Importeur)

  • Prüfen, ob der Hersteller  die geforderte Konformitätsbewertung durchgeführt hat und die technischen Unterlagen erstellt hat
  • die  Konformitätserklärung (Kopie) bereit halten
  • prüfen, ob die CE-Kennzeichnung vorhanden ist
  • die Sicherstellung der Verfügbarkeit der technischen Unterlagen
  • prüft die Einhaltung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
  • stellt sicher, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten werden

Pflichten des Händlers:

  • prüft, ob die CE-Kennzeichnung vorhanden ist
  • prüft ob die Konformitätserklärung vorhanden ist
  • prüft ob weitere erforderliche Dokumente z. B. Betriebsanleitung vorhanden ist
  • prüft die Einhaltung der Anforderungen an die Rückverfolgberkeit
  • stellt sicher, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten werden
  • stellt sicher, dass keine Produkte weitergegeben werden, die offensichtlich nicht den Rechtsvorschriften entsprechen

Begriffe (entnommen aus dem Beschluss Nr. 768 /2008):

  1. Bereitsstellen auf dem Markt
    Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen der Geschäftstätigkeit
  2. Inverkehrbringen
    Die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt
  3. Wirtschaftsakteure
    Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler
  4. Hersteller
    Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln lässt und dieses Produkt unter dem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet
  5. Bevollmächtigter
    Jede in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen
  6. Einführer
    Jede in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus dem Drittstaat auf dem EU-Markt in Verkehr bringt
  7. Händler
    Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers

Beschluss Nr. 768/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates


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