Letzte Aktualisierung dieses Beitrags vor
Die EU-Messgeräterichtlinie enthält die „grundlegenden Anforderungen“, die Messgeräte erfüllen müssen, bevor Sie in Verkehr gebracht werden.
Fehlerfreie und nachvollziehbar arbeitende Messgeräte können für die unterschiedlichsten Messaufgaben zum Einsatz kommen. Aus Gründen des öffentlichen Interesses, des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Umweltschutzes, des Verbraucherschutzes, zur Erhebung von Steuern und Abgaben und des Sicherstellung des lauteren Handels ist es erforderlich, dass nur ordnungsgemäß funktionierende Messgeräte in Verkehr gebracht und verwendet werden. Die Europäische Richtlinie 2014/32/EU stellt sicher, dass nur solche Messgeräte auf dem freien Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Die Messgeräte, die nach dieser Richtlinie ordnungsgemäß in Verkehr gebracht werden, gelten als erstgeeicht. Bei diesen Messgeräten beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.
- Offizieller Titel der Richtlinie
RICHTLINIE 2014/32/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt - Richtlinientext
Messgeräterichtlinie 2014/32/EU
Berichtigung vom 20.1.2016
Delegierte Richtlinie (EU) 2015/13 zur Änderung des Anhang III der Richtlinie 2014/32/EU in Bezug auf den Wasserdurchflussbereich für Wasserzähler
Anmerkung: Diese Richtlinie löst die bisherige Messgeräterichtlinie 2004/22/EG zum 20. April 2016 ab. - Anzuwenden ab 20. April 2016
Anmerkung:
Gemäß der Richtlinie 2004/22/EG ausgestellte Baumuster-Bescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie 2014/32/EU gültig. - Umsetzung in nationales Recht
Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV)
1. Änderung des MessEG
Inhalt der Messgeräterichtlinie
- Anwendungsbereich
- Inverkehrbringen und/oder Inbetriebnahme von Messgeräten und Messsystemen:
- Wasserzähler
- Gaszähler und Mengenumwerter
- Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch
- Wärmezähler
- Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser
- selbsttätige Waagen
- Taxameter
- Maßverkörperungen
- Geräte zur Messung von Längen und ihre Kombinationen
- Abgasanalysatoren
- Inverkehrbringen und/oder Inbetriebnahme von Messgeräten und Messsystemen:
- Kennzeichnung
- Auf jedem Gerät (oder Verpackung bzw. Begleitunterlagen, wenn das Gerät zu klein oder zu empfindlich ist):
- Zeichen oder Name und Postanschrift des Herstellers
- Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder anderes Kennzeichen zur Identifikation
- die CE-Kennzeichung
- die Metrologiekennzeichnung (Buchstabe M und die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, zusammen eingerahmt durch ein Rechteck)
- Kennnummer der benannten Stelle hinter der CE-Kennzeichnung/Metrologiekennzeichnung (sofern das Konformitätsbewertungsverfahren dies vorsieht)
- ggf. ein zusätzliches Zeichen, dass ein besonderes Risiko bzw. oder besondere Verwendung angibt.
Anmerkung:Angewandte harmonisierte Normen können weitere Anforderungen zur Kennzeichnung enthalten.
- Auf jedem Gerät (oder Verpackung bzw. Begleitunterlagen, wenn das Gerät zu klein oder zu empfindlich ist):
- Mitzuliefernde Unterlagen
- Betriebsanleitungen
- Informationen über seine Funktionsweise (gem. Anhang I Nr. 9.3 der Messgeräterichtlinie 2014/32/EU)
- EU-Konformitätserklärun
Anmerkung:
Die Unterlagen sind in der Sprache des Verwendungslandes zu erstellen.
- Harmonisierte Normen
- Übersicht aller harmonisierten Normen zur Messgeräterichtlinie
- Benannte Stellen
- Übersicht aller benannten Stellen zur Messgeräterichtlinie
Weiterführende Informationen
Übersicht der PTB über die Konformitätsbewertungsverfahren
Rahmenrichtlinie 2009/34/EG über gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie Mess- und Prüfverfahren
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.