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Maschinenrichtlinie: Marktaufsichtsbehörden verbieten Marktzugang einer Kettensäge

Letzte Aktualisierung dieses Beitrags vor

Sichere Produkte mit einer wirksamen und effizienten MarktüberwachungDie deutschen Marktaufsichtsbehörden haben das Inverkehrbringen einer tragbaren Kettensäge verboten, die von einem chinesischen Hersteller hergestellt und von einem deutschen Importeur auf dem europäischen Markt gebracht wurde. Die Kettensäge war zwar mit einer CE-Kennzeichnung nach der Maschinenrichtlinie versehen, jedoch eine vom Hersteller ausgestellte und unterzeichnete EG-Konformitätserklärung lag der Maschine nicht bei.

Die deutschen Behörden begründen die Maßnahme damit, dass die tragbare Kettensäge die folgenden, in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits­anforderungen (unter Bezugnahme auf die einschlägige europäische harmonisierte Norm EN ISO 11681-1) nicht erfüllt.

  • „1.3.2 Bruchrisiko beim Betrieb
    Die vorderen und die hinteren Handgriffe der Kettensäge bestanden die in der einschlägigen europäischen harmonisierten Norm aufgeführten Festigkeitsprüfungen nicht (EN ISO 11681-1:2008 — Abschnitt 5.2.1)
  • 1.7.4 Betriebsanleitung
    Die Betriebsanleitung enthielt weder den Firmennamen noch die vollständige Anschrift des Herstellers (1.7.4.2 a), keine EG-Konformitätserklärung (1.7.4.2 c), keine allgemeine Beschreibung der Maschine (1.7.4.2 d), keine Angaben zur Luftschallemission der Maschine (1.7.4.2 u) und den von der Maschine ausgehenden Schwingungen (2.2.1.1);
  • 2.3. c) selbsttätige Bremse
    Die Kettensäge kam weder bei Betätigung der manuellen Kettenbremse in ausreichend kurzer Zeit zum Stillstand noch unter den Bedingungen für die Auslösung des nicht manuell betätigten Kettenbremssystems (EN ISO 11681-1:2008 — Abschnitte 5.5.1 und 5.5.2).

Die deutschen Marktaufsichtsbehörden stellten ferner fest, dass tragbare Kettensägen zwar zu den Maschinen gehören, die in Anhang IV der Richtlinie als Kategorien von Maschinen aufgeführt sind, für die eines der Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 12 Absatz 3 oder 4 anzuwenden ist, aber keine Nachweise erbracht wurden, dass die Kettensäge einem derartigen Verfahren unterzogen worden war.

Die von den deutschen Behörden veranlasste Prüfung der Maschine haben bestätigt, dass die betroffene Maschine die grund­legenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt und dass diese Nichterfüllung zu ernsthaften Verletzungsrisiken führt . Die festgestelltenMängel stellen somit eine erhebliche Gefahr für Personen dar, die die betreffende Maschine benutzen.

In einem jetzt veröffentlichten Bechluss der Kommission wurde von der EU-Kommssion bestätigt, dass die getroffenen Maßnahmen (Verbot des Inverkehrbringens) der deutschen Marktaufsichtsbehörde gerechtfertigt war.

 

Weitergehende Informationen

Beschluss der Europäischen Kommission vom 4. Juni 2013

 

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