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Der Beitrag listet Beanstandungsfälle auf, die die Marktüberwachung im Rahmen der Maschinenrichtlinie gemeldet haben.
Wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen seiner Marktüberwachung feststellt, dass eine von der Maschinenrichtlinie erfasste und mit der CE-Kennzeichnung versehene Maschine, der die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist, bei bestim- mungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden droht, dann muss er alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um diese Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme dieser Maschine zu untersagen oder den freien Verkehr hierfür einzuschränken..
Er unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über eine solche Maßnahme, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist auf
- Nichterfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der MaRL
- unsachgemäße Anwendung
- Mängel in der angewandten harmonisierten Norm
Die Kommission prüft die getroffenen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde gerechtfertigt war und veröffentlicht diese Entscheidung als „Durchführungsbeschluss“.
Beanstandungsfälle im Rahmen der EU-Marktüberwachung:
Produkt | Beanstandung | Missachtung der spez. Anforderungen nach Anhang I | relevante harmon. Norm | getroffene Anordnung | veröffentlichter Durchführungs-beschluss |
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Schneckenförderer | mangelhafte Schutz-einrichtungen | 1.3.7 Bewegte Teile1.3.8 Wahl der Schutzeinrichtung1.4.2.2 Bewegliche trennende Schutzeinrichtung2.1.1d) Nahrungsmittelmaschine-Reinigung | Verbot des Inverkehrbringens | Beschluss vom 9. Okt. 2013 | |
Rasentrimmer | 1.4.1 Allg. Schutzeinrichtung1.4.2 Trennende Schutzeinrichtung1.7.3 Kennzeichnung | Verbot des Inverkehrbringens | (EU) 2015/903 | ||
Schlagbohrer | Fehlende Widerstands-fähigkeitsprüfung | 1.3.2 Bruchrisiko 1.7.3 Kennzeichnung 1.7.3 Betriebsanleitung | Verbot des Inverkehrbringens | (EU) 2015/975 | |
Brennholzspalter | Fehlende Integration der Sicherheit | 1.1.2 Grundsätze der Integration 1.3.7 Risiken durch bewegte Teile 1.4.3 Nichtrennende Schutzeinrichtung | Verbot des Inverkehrbringens | (EU) 2015/1377 | |
Hochdruckreiniger | Elektr. Gefährdung | 1.5.1 Elektr. Energieversorgung 1.5.2 Statische Elektrizität | EN 60335-2-67 | Verbot des Inverkehrbringens | (EU) 2016/175 |
CNC-Maschine | Emittierte Kühlschmiermittel-Dämpfe | 1.5.13 Emission gefährlicher Stoffe | Verbot des Inverkehrbringens | (EU) 2019/121 | |
Scherenhubwagen | Rohrbruchsierungs-ventil funktioniert nicht ordnungsgemäß | 4.1.2.6c Unkontrolliertes Herabfallen | Verbot des Inverkehrbringens | (EU) 2019/902 | |
Werkstattkran | mangelhafte Standsicherheit | 1.3.1 Risiko des Verlust der Standsicherheit 1.7.4 Betriebsanleitung 4.1.2.1 Risiken durch mangelhafte Standsicherheit 4.1.2.3 Festigkeit |
Weiterführende Informationen:
Rechtsvorschriften zur Maschinenrichtlinie
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