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Ein Marktüberwachungsgesetz (MüG) trat zum 16.7.2021 in Kraft und damit gleichzeitig mit der EU-Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020.
(Anmerkung: Die EU-Marktüberwachungsverorndung tritt in allen EU-Staaten unmittelbar in Kraft).
Warum ein zusätzliches Marktüberwachungsgesetz (MüG)?
Die EU-Marktüberwachungsverorndung (EU) 2019/1020 enthält Marktüberwachungsbestimmungen für 70 europäisch harmonisierte Non-Food Produktsektoren aber keine Regelungen über
- Marktüberwachungsbestimmungen für den nicht harmonisierten Non-Food Bereich (Verbraucherprodukte und nicht harmonisierte B2B-Produktbereiche)
- die Befugnisse der nationalen Marktüberwachungsbehörden zu übertragen
Die unter 1. aufgeführten fehlenden Marktüberwachungsbestimmungen waren bisher in das Poduktsicherheitsgesetz (ProdSG) geregelt.
Dieses Nebeneinander von Verordnung (EU) 2019/1020 und Produktsicherheitsgesetz (PordSG) ist sowohl für den Verbraucher als auch für die Überwachungsbehörden im Sinne von Rechtsklarheit und Verständlichkeit unbefriedigend. Deshalb wurden die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 im Marktüberwachungsgesetz, soweit angemessen, durch Entsprechungsklauseln auf den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich übertragen. Das Marktüberwachungsgesetz (MüG) enthält auch die notwendigen Durchführungsbestimmungen die für die Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind.
Im Ergebnis gibt es damit – wie bislang unter dem ProdSG – in Deutschland einheitliche Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch harmonisierten und den europäisch nicht harmonisierten Non-food- Produktbereich.
Welche Produkte sind vom Marktüberwachungsgesetz ausgeschlossen?
Das Marktüberwachungsgesetz (MüG) gilt nicht für harmonisierte Produktsektoren, die selbst entsprechende oder weitergehende Vorschriften enthalten, wie z.B. Medizinprodukte, Bauprodukte.
Weiterführende Informationen
Marktüberwachung in Deutschland (Fachbeitrag)
Informationssysteme zur Marktüberwachung (Fachbeitrag)
Marktüberwachung im Rahmen des Online-Handels (Fachbeitrag)
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