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Leistungserklärung für Bauprodukte – Voraussetzungen für die elektronische Form

Letzte Aktualisierung dieses Beitrags vor

Bauprodukteverordnung

Eine Leistungserklärung ist in gedruckter oder zusätzlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind die Hersteller von Bauprodukten verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn ein Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht, die für dieses Produkt ausgestellt wurde, in Verkehr gebracht wird (außer wenn das Produkt gemäß Artikel 5 der Verordnung davon ausgenommen ist). Eine Abschrift dieser Leistungserklärung ist entweder in gedruckter oder zusätzlich in elektronischer Weise zur Verfügung zu stellen.

Leistungserklärung in gedruckter Form

Abnehmern von Bauprodukten können jedoch auf eine Kopie in gedruckter Form zur Verfügung bestehen. Mit der gedruckten Form der Leistungserklärung wollte man denjenigen Abnehmerkreis entgegenkommen, die kein Internetanschluss zur Verfügung haben oder wenn dies auf Baustellen nicht möglich ist.

Leistungserklärung in elektronischer Form

Um sicherzustellen, dass die elektronische Form einer Leistungserklärung für ein bestimmtes Bauprodukt leicht zu identifizieren ist, müssen die Hersteller jedes einzelne Produkt oder jede Charge desselben Produkts, das sie in Verkehr bringen, durch den eindeutigen Kenncode des Produkttyps, der gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Leistungserklärung anzugeben ist, mit einer bestimmten Leistungserklärung verknüpfen.

Damit der Verwaltungsaufwand für die Bereitstellung von Leistungserklärungen verringert und gleichzeitig die Zuverlässigkeit der darin enthaltenen Angaben kontinuierlich sichergestellt werden kann, darf die elektronische Fassung einer Leistungserklärung nicht mehr geändert werden, sobald sie online zur Verfügung gestellt wurde, und sie muss mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Bauprodukts zugänglich bleiben oder für einen anderen Zeitraum, den die EU-Kommission für bestimmte Produktgruppen gemäß Artikel 11 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 festlegen kann.

Die Website, auf der die Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird, muss gewartet und erhalten werden, um soweit wie möglich sicherzustellen, dass sie kontinuierlich zugänglich ist und nicht aufgrund von technischen Störungen nicht mehr verfügbar ist.

Die Website, auf der die Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird, muss für die Abnehmer von Bauprodukten kostenlos zugänglich sein. Den Abnehmern muss darauf hingewiesen werden, wie sie auf die Website und die elektronische Fassung der Leistungserklärung zugreifen können.


Weiterführende Informationen

Rechtsvorschriften zur Bauprodukteverordnung

Harmonisierte Normen zur Bauprodukteverordnung

Verordnung (EU) Nr. 157/2014 über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website


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