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EU-Bauprodukteverordnung: Anforderungen und Aufgaben der Notifizierungsstellen

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Bauprodukteverordnung
EU-Bauprodukteverordnung
Notifizierungsstellen

Voraussetzung für eine Notifizierung durch eine notifizierende Behörde ist der Nachweise der Befugnis, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leis­tungsbeständigkeit wahrzunehmen.

Notifizierende Behörde (Notifizierungsstelle)

Die notifizierenden Behörden, also die Stellen, die die Konformitätsbewertungstellen an die EU-Kommission melden, werden von den Mitgliedstaaten eingerichtet. Sie sind für die Einrichtung und Durchführung von Verfahren verantwortlich, die für die Begutachtung und Notifizierung der notifizierten Stellen erforderlich sind. 

Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt)

Die Aufgaben der notifizierenden Behörde gemäß Artikel 41 der Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist in Deutschland dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) übertragen worden.

Anforderungen der notifizierende Behörde

Damit ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Baupro­dukten gewährleistet ist, müssen außerdem Anforderun­gen an die Behörden festgelegt werden, die für die Noti­fizierung der Stellen, die diese Aufgaben erfüllen, bei der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zuständig sind.

Die Anforderungen an notifizierende Behörden:

  1. Die notifizierende Behörde muss so eingerichtet sein, dass es nicht zu Interessenkonflikten mit den notifizierten Stellen kommt.
  2. Die notifizierende Behörde muss durch ihre Or­ganisation und Arbeitsweise gewährleisten, dass bei der Ausübung ihrer Tätig­keit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt ist.
  3. Die notifizierende Behörde muss so organisiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Stelle, die die Befugnis erhalten soll, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewer­tung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, von fachkundigen Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.
  4. Die notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die von notifizierten Stellen ausgeführt werden, noch Beratungs­dienstleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
  5. Die notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der erlangten Informationen sicher.
  6. Der notifizierenden Behörden stehen fachkundige Mitarbei­ter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Auf­gaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Weitere Notifizierungsstellen in Deutschland

Weitere Notifizierungsstellen gib es in Deutschland, die jeweils für Ihren Rechtsbereich die Notifizierung durchführen. So ist z. B. die ZLS (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik) gemäß dem ProdSG für die Befugniserteilung und Notifizierung der benannten Stellen, der GS-Stellen und der ZÜS-Stellen verantwortlich.

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